Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 1. Abschnitt - Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates (§§ 80 - 92b) |
| 4. Titel - Gemeinsame Vorschriften (§§ 92 - 92b) |
Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen einer Straftat nach diesem Abschnitt kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, und das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen (§ 45 Abs. 2 und 5).
Rechtsprechung zu § 92a StGB
2 Entscheidungen zu § 92a StGB in unserer Datenbank:
- BGH, 16.03.2000 - 4 StR 655/99
Versuchtes gewerbsmäßiges Einschleusen eines Ausländers
- VGH Baden-Württemberg, 19.11.2002 - PL 15 S 1413/02
Rücktrittsbeschluss zwecks Veranlassung einer Neuwahl
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Literatur im Internet zu § 92a StGB
- § 92a StGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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