Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 1. Abschnitt - Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates (§§ 80 - 92b) |
| 4. Titel - Gemeinsame Vorschriften (§§ 92 - 92b) |
Ist eine Straftat nach diesem Abschnitt begangen worden, so können
| 1. | Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und | |
| 2. | Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den §§ 80a, 86, 86a, 89a bis 91 bezieht, |
eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 92b StGB
9 Entscheidungen zu § 92b StGB in unserer Datenbank:
- BGH, 17.12.1975 - 3 StR 4/71
- AG Tübingen, 07.11.2005 - 12 Cs 15 Js 11522/05
Verwenden eines Kennzeichens einer verfassungswidrigen Organisation; Hakenkreuz
- BGH, 09.09.2003 - 4 StR 269/03
Einschleusen von Ausländern (entgeltliches, gewerbsmäßiges, wiederholtes, ...
- OLG Hamm, 13.06.2000 - 2 Ss 401/00
Wirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses bei Schreibversehen, Hinweispflicht des ...
- OLG Hamburg, 27.05.1981 - 1 Ss 45/81
Abgewandeltes Hakenkreuz als verfassungsfeindliches Kennzeichen
- BGH, 13.08.2009 - 3 StR 228/09
Verwenden von NS-Paraolen in einer fremden Sprache
- BVerfG, 09.05.2006 - 2 BvR 1589/05
Digitale Programmierung von Wegstreckenzählern (Verfälschen; Computerprogramme ...
- VG Sigmaringen, 06.05.2003 - 9 K 184/01
Aberkennung des Ruhegehalts
- BGH, 26.06.2001 - 4 StR 490/00
Anwendung des neuen Bandenbegriffes auf das bandenmäßige und gewerbsmäßige ...
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