Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 1. Abschnitt - Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates (§§ 80 - 92b) |
| 4. Titel - Gemeinsame Vorschriften (§§ 92 - 92b) |
Ist eine Straftat nach diesem Abschnitt begangen worden, so können
| 1. | Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und | |
| 2. | Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den §§ 80a, 86, 86a, 89a bis 91 bezieht, |
eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 92b StGB
Rechtsprechungsübersichten:
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