Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 2. Abschnitt - Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit (§§ 93 - 101a) |
(1) Wer sich ein Staatsgeheimnis verschafft, um es zu verraten (§ 94), wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) Wer sich ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheimgehalten wird, verschafft, um es zu offenbaren (§ 95), wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Der Versuch ist strafbar.
Rechtsprechung zu § 96 StGB
59 Entscheidungen zu § 96 StGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 08.05.1964 - 3 StR 1/61
Zum selben Verfahren:
- BGH, 14.10.1952 - 2 StR 339/52
- BGH, 07.01.1955 - 6 StR 185/54
- BGH, 22.01.1971 - 3 StR 3/70
- BGH, 16.11.1959 - 3 StR 45/59
- BGH, 04.02.2010 - 1 StR 95/09
Geldwäsche (Sich-Verschaffen und kollusives Zusammenwirken; Einvernehmen mit dem ...
- BGH, 14.07.1954 - 6 StR 177/54
- BVerfG, 27.02.2008 - 1 BvR 370/07
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Querverweise
Auf § 96 StGB verweisen folgende Vorschriften:
- StGB
- Allgemeiner Teil
- Das Strafgesetz
- Geltungsbereich
- § 5 (Auslandstaten gegen inländische Rechtsgüter)
- Besonderer Teil
- Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit
- Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
- § 138 (Nichtanzeige geplanter Straftaten)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung
- Verteidigung
- § 138b
- Besondere Arten des Verfahrens
- Verfahren bei Einziehungen und Vermögensbeschlagnahmen
- § 443
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Oberlandesgerichte
- § 120