Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil (§§ 80 - 358)   
   2. Abschnitt - Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit (§§ 93 - 101a)   

§ 96
Landesverräterische Ausspähung, Auskundschaften von Staatsgeheimnissen

(1) Wer sich ein Staatsgeheimnis verschafft, um es zu verraten (§ 94), wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Wer sich ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheimgehalten wird, verschafft, um es zu offenbaren (§ 95), wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Der Versuch ist strafbar.

Rechtsprechung zu § 96 StGB

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Literatur im Internet zu § 96 StGB

Querverweise

Auf § 96 StGB verweisen folgende Vorschriften:
    StGB
      Allgemeiner Teil
        Das Strafgesetz
          Geltungsbereich
            § 5 (Auslandstaten gegen inländische Rechtsgüter)
     
      Besonderer Teil
        Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit
          § 97a (Verrat illegaler Geheimnisse)
          § 97b (Verrat in irriger Annahme eines illegalen Geheimnisses)
          § 98 (Landesverräterische Agententätigkeit)
          § 99 (Geheimdienstliche Agententätigkeit)
        Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
          § 138 (Nichtanzeige geplanter Straftaten)
    Strafprozeßordnung (StPO)
      Allgemeine Vorschriften
        Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung
        Verteidigung
     
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