Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 2. Abschnitt - Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit (§§ 93 - 101a) |
(1) Wer ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheimgehalten wird, an einen Unbefugten gelangen läßt oder öffentlich bekanntmacht und dadurch fahrlässig die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheimgehalten wird und das ihm kraft seines Amtes, seiner Dienststellung oder eines von einer amtlichen Stelle erteilten Auftrags zugänglich war, leichtfertig an einen Unbefugten gelangen läßt und dadurch fahrlässig die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Die Tat wird nur mit Ermächtigung der Bundesregierung verfolgt.
Rechtsprechung zu § 97 StGB
17 Entscheidungen zu § 97 StGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 12.05.1954 - 6 StR 92/54
- BVerfG, 15.05.1995 - 2 BvL 19/91
DDR
Zum selben Verfahren:
- BGH, Ermittlungsrichter, 30.01.1991 - 2 BGs 38/91
Zulässigkeit von Strafverfahren gegen frühere hauptamtliche Mitarbeiter der ...
- BGH, Ermittlungsrichter, 30.01.1991 - 2 BGs 38/91
- BGH, 30.01.1991 - II BGs 38/91
- BVerfG, 01.07.2003 - 2 BvR 306/03
Verfassungsgerichtliche Überprüfung einer Durchsuchungsanordnung
- BVerfG, 03.10.1969 - 1 BvR 46/65
Leipziger Volkszeitung
- BGH, 21.05.1996 - 5 StR 737/95
- BVerwG, 20.08.1975 - VIII C 89.74
- OLG Hamm, 07.05.2009 - 2 Ss 158/09
Verfahrenshindernis; Revisionsinstanz, Berücksichtigung
- LG Bochum, 15.03.2005 - 12 Qs 4/05
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Querverweise
- StGB
- Allgemeiner Teil
- Das Strafgesetz
- Geltungsbereich
- § 5 (Auslandstaten gegen inländische Rechtsgüter)
- Besonderer Teil
- Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit
- § 97b (Verrat in irriger Annahme eines illegalen Geheimnisses)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung
- § 100a
- Polizeigesetz (PolG)
- Das Recht der Polizei
- Maßnahmen der Polizei
- Datenerhebung
- § 23a (Besondere Bestimmungen über polizeiliche Maßnahmen mit Bezug zur Telekommunikation)
- Landespressegesetz (LPresseG)
- § 23 (Zeugnisverweigerungsrecht und Beschlagnahmeverbot)
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Oberlandesgerichte
- § 120
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