Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 2. Abschnitt - Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit (§§ 93 - 101a) |
(1) Wer ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheimgehalten wird, an einen Unbefugten gelangen läßt oder öffentlich bekanntmacht und dadurch fahrlässig die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheimgehalten wird und das ihm kraft seines Amtes, seiner Dienststellung oder eines von einer amtlichen Stelle erteilten Auftrags zugänglich war, leichtfertig an einen Unbefugten gelangen läßt und dadurch fahrlässig die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Die Tat wird nur mit Ermächtigung der Bundesregierung verfolgt.
Rechtsprechung zu § 97 StGB
95 Entscheidungen zu § 97 StGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 28.02.1964 - 3 StR 40/63
- BGH, 12.05.1954 - 6 StR 92/54
- BGH, 27.11.1964 - 3 StR 53/64
- BGH, 07.01.1955 - 6 StR 185/54
- BGH, 16.11.1959 - 3 StR 45/59
- BGH, 02.08.1966 - 3 StR 10/66
- BVerfG, 01.07.2003 - 2 BvR 306/03
Verfassungsgerichtliche Überprüfung einer Durchsuchungsanordnung
- BGH, 15.05.1962 - 3 StR 14/62
- BGH, 24.11.1954 - 6 StR 238/54
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Querverweise
- StGB
- Allgemeiner Teil
- Das Strafgesetz
- Geltungsbereich
- § 5 (Auslandstaten gegen inländische Rechtsgüter)
- Besonderer Teil
- Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit
- § 97b (Verrat in irriger Annahme eines illegalen Geheimnisses)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung
- § 100a
- Landespressegesetz (LPresseG)
- § 23 (Zeugnisverweigerungsrecht und Beschlagnahmeverbot)
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Oberlandesgerichte
- § 120