Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil (§§ 80 - 358)   
   2. Abschnitt - Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit (§§ 93 - 101a)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 99
Geheimdienstliche Agententätigkeit

(1) Wer

1. für den Geheimdienst einer fremden Macht eine geheimdienstliche Tätigkeit gegen die Bundesrepublik Deutschland ausübt, die auf die Mitteilung oder Lieferung von Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen gerichtet ist, oder
2. gegenüber dem Geheimdienst einer fremden Macht oder einem seiner Mittelsmänner sich zu einer solchen Tätigkeit bereit erklärt,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 94 oder § 96 Abs. 1, in § 97a oder in § 97b in Verbindung mit § 94 oder § 96 Abs. 1 mit Strafe bedroht ist.

(2) 1In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. 2Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, die von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheimgehalten werden, mitteilt oder liefert und wenn er

1. eine verantwortliche Stellung mißbraucht, die ihn zur Wahrung solcher Geheimnisse besonders verpflichtet, oder
2. durch die Tat die Gefahr eines schweren Nachteils für die Bundesrepublik Deutschland herbeiführt.

(3) § 98 Abs. 2 gilt entsprechend.

Vorherige Gesetzesfassungen

Rechtsprechung zu § 99 StGB

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Querverweise

Auf § 99 StGB verweisen folgende Vorschriften:

    Strafgesetzbuch (StGB) 
      Allgemeiner Teil
        Das Strafgesetz
          Geltungsbereich
            § 5 (Auslandstaten mit besonderem Inlandsbezug)
    Strafprozeßordnung (StPO) 
      Allgemeine Vorschriften
        Zeugen
          § 53 (Zeugnisverweigerungsrecht der Berufsgeheimnisträger)
        Ermittlungsmaßnahmen
          § 100a (Telekommunikationsüberwachung)
          § 100b (Online-Durchsuchung)
          § 100g (Erhebung von Verkehrsdaten)
    Polizeigesetz (PolG) 
      Das Recht der Polizei
        Maßnahmen der Polizei
          Einzelmaßnahmen
            § 46 (Projektbezogene gemeinsame Dateien mit dem Landesamt für Verfassungsschutz)

Redaktionelle Querverweise zu § 99 StGB:

    Strafprozeßordnung (StPO) 
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Öffentliche Klage
          § 153b (Absehen von der Verfolgung bei möglichem Absehen von Strafe) (zu § 99 III)
Was ist das?

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