Strafprozeßordnung

   1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150)   
   1. Abschnitt - Sachliche Zuständigkeit der Gerichte (§§ 1 - 6a)   
Gliederung
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§ 1
Anwendbarkeit des Gerichtsverfassungsgesetzes

Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte wird durch das Gesetz über die Gerichtsverfassung bestimmt.

Rechtsprechung zu § 1 StPO

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 1 StPO:

    Abgabenordnung (AO) 
      Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren
        Strafverfahren
          Allgemeine Vorschriften
            § 385 I (Geltung von Verfahrensvorschriften) (zu §§ 1 ff)
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