Strafprozeßordnung
| 1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) |
| 2. Abschnitt - Gerichtsstand (§§ 7 - 21) |
(1) Ist die Straftat auf einem Schiff, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes begangen, so ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Heimathafen oder der Hafen im Geltungsbereich dieses Gesetzes liegt, den das Schiff nach der Tat zuerst erreicht.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Luftfahrzeuge, die berechtigt sind, das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen.
Rechtsprechung zu § 10 StPO
7 Entscheidungen zu § 10 StPO in unserer Datenbank:
- BGH, 07.04.2009 - 2 ARs 180/09
Zuständigkeitsentscheidung durch den BGH (Flaggengrundsatz und Geltung der StPO ...
Zum selben Verfahren:
- Berufungskammer der Zentralkommission Straßburg, 30.03.2009 - 449 C - 1/09
- Berufungskammer der Zentralkommission Straßburg, 24.02.1981 - 126 C - 2/81
- BGH, 17.07.2002 - 2 AR 77/02
- BGH, 17.07.2002 - 2 ARs 164/02
Bestimmung des inländischen Gerichtsstandes; unerlaubtes Handeltreiben mit ...
- Berufungskammer der Zentralkommission Straßburg, 18.10.1978 - 90 Z - 18/78
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Querverweise
Auf § 10 StPO verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 10 StPO:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Das Strafgesetz
- Geltungsbereich
- § 4 (Geltung für Taten auf deutschen Schiffen und Luftfahrzeugen)
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