Strafprozeßordnung
| 1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) |
| 2. Abschnitt - Gerichtsstand (§§ 7 - 21) |
(1) Ist die Straftat auf einem Schiff, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes begangen, so ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Heimathafen oder der Hafen im Geltungsbereich dieses Gesetzes liegt, den das Schiff nach der Tat zuerst erreicht.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Luftfahrzeuge, die berechtigt sind, das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen.
Rechtsprechung zu § 10 StPO
Rechtsprechungsübersichten:
- Entscheidung zu § 10 StPO im Volltext bei

Literatur im Internet zu § 10 StPO
Querverweise
Auf § 10 StPO verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 10 StPO:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Das Strafgesetz
- Geltungsbereich
- § 4 (Geltung für Taten auf deutschen Schiffen und Luftfahrzeugen)
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