Strafprozeßordnung
| 1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) |
| 8. Abschnitt - Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung (§§ 94 - 111p) |
(1) Maßnahmen nach § 100c dürfen nur auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch die in § 74a Abs. 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannte Kammer des Landgerichts angeordnet werden, in dessen Bezirk die Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat. Bei Gefahr im Verzug kann diese Anordnung auch durch den Vorsitzenden getroffen werden. Dessen Anordnung tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Werktagen von der Strafkammer bestätigt wird. Die Anordnung ist auf höchstens einen Monat zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als einen Monat ist zulässig, soweit die Voraussetzungen unter Berücksichtigung der gewonnenen Ermittlungsergebnisse fortbestehen. Ist die Dauer der Anordnung auf insgesamt sechs Monate verlängert worden, so entscheidet über weitere Verlängerungen das Oberlandesgericht.
(2) Die Anordnung ergeht schriftlich. In der Anordnung sind anzugeben:
| 1. | soweit möglich, der Name und die Anschrift des Beschuldigten, gegen den sich die Maßnahme richtet, | |
| 2. | der Tatvorwurf, auf Grund dessen die Maßnahme angeordnet wird, | |
| 3. | die zu überwachende Wohnung oder die zu überwachenden Wohnräume, | |
| 4. | Art, Umfang und Dauer der Maßnahme, | |
| 5. | die Art der durch die Maßnahme zu erhebenden Informationen und ihre Bedeutung für das Verfahren. |
(3) In der Begründung der Anordnung oder Verlängerung sind deren Voraussetzungen und die wesentlichen Abwägungsgesichtspunkte darzulegen. Insbesondere sind einzelfallbezogen anzugeben:
| 1. | die bestimmten Tatsachen, die den Verdacht begründen, | |
| 2. | die wesentlichen Erwägungen zur Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Maßnahme, | |
| 3. | die tatsächlichen Anhaltspunkte im Sinne des § 100c Abs. 4 Satz 1. |
(4) Das anordnende Gericht ist über den Verlauf und die Ergebnisse der Maßnahme zu unterrichten. Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, so hat das Gericht den Abbruch der Maßnahme anzuordnen, sofern der Abbruch nicht bereits durch die Staatsanwaltschaft veranlasst wurde. Die Anordnung des Abbruchs der Maßnahme kann auch durch den Vorsitzenden erfolgen.
(5) Personenbezogene Daten aus einer akustischen Wohnraumüberwachung dürfen für andere Zwecke nach folgenden Maßgaben verwendet werden:
| 1. | Die durch eine Maßnahme nach § 100c erlangten verwertbaren personenbezogenen Daten dürfen in anderen Strafverfahren ohne Einwilligung der insoweit überwachten Personen nur zur Aufklärung einer Straftat, auf Grund derer die Maßnahme nach § 100c angeordnet werden könnte, oder zur Ermittlung des Aufenthalts der einer solchen Straftat beschuldigten Person verwendet werden. | |
| 2. | Die Verwendung der durch eine Maßnahme nach § 100c erlangten personenbezogenen Daten, auch solcher nach § 100c Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2, zu Zwecken der Gefahrenabwehr ist nur zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Lebensgefahr oder einer dringenden Gefahr für Leib oder Freiheit einer Person oder Gegenstände von bedeutendem Wert, die der Versorgung der Bevölkerung dienen, von kulturell herausragendem Wert oder in § 305 des Strafgesetzbuches genannt sind, zulässig. Die durch eine Maßnahme nach § 100c erlangten und verwertbaren personenbezogenen Daten dürfen auch zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden dringenden Gefahr für sonstige bedeutende Vermögenswerte verwendet werden. Sind die Daten zur Abwehr der Gefahr oder für eine vorgerichtliche oder gerichtliche Überprüfung der zur Gefahrenabwehr getroffenen Maßnahmen nicht mehr erforderlich, so sind Aufzeichnungen über diese Daten von der für die Gefahrenabwehr zuständigen Stelle unverzüglich zu löschen. Die Löschung ist aktenkundig zu machen. Soweit die Löschung lediglich für eine etwaige vorgerichtliche oder |
gerichtliche Überprüfung zurückgestellt ist, dürfen die Daten nur für diesen Zweck verwendet werden; für eine Verwendung zu anderen Zwecken sind sie zu sperren.
| 3. | Sind verwertbare personenbezogene Daten durch eine entsprechende polizeirechtliche Maßnahme erlangt worden, dürfen sie in einem Strafverfahren ohne Einwilligung der insoweit überwachten Personen nur zur Aufklärung einer Straftat, auf Grund derer die Maßnahme nach § 100c angeordnet werden könnte, oder zur Ermittlung des Aufenthalts der einer solchen Straftat beschuldigten Person verwendet werden. |
Rechtsprechung zu § 100d StPO
- 9 Entscheidungen zu § 100d StPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 4 Entscheidungen der BGH-Strafsenate zu § 100d StPO im Volltext bei
geordnet nach Datum
- BGH, Telefongespräch mit Bruder, 10.3.99 (NJW 1999, 2535)
§ 100d III 3 StPO, die Geltendmachung eines Zeugnisverweigerungsrechts durch einen Angehörigen nach § 52 StPO steht einer Verwertung der Telefonüberwachung (§ 100c I Nr. 2 StPO) zwischen dem Angeklagten und dem Angehörigen nicht entgegen
- BGH, Fristüberschreitung bei Abhörmaßnahme, 11.11.98 (NStZ 1999, 203)
§§ 100d I 2, 100b II 4 StPO, 3-Monats-Frist läuft ab Erlaß der Anordnung, zur Frage eines Beweisverwertungsverbot bei Fristüberschreitung (nach den Umständen des Einzelfalls)
Literatur im Internet zu § 100d StPO
- Neue Rechtsentwicklung zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität von Dr. Jan-Friedrich Bruckermann (Dissertation)
- Das Gesetz zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2004 (akustische Wohnraumüberwachung)
von Dr. Markus Löffelmann, z.Zt. Karlsruhe (Aufsatz, PDF-Format)
ZIS 2006, 87
über www.zis-online.com - Zur Zulässigkeit strafprozessualer Online-Durchsuchungen von Prof. Dr. Hans Kudlich (Aufsatz)
In dem Aufsatz wird die Online-Durchsuchung straf- und verfassungsrechtlich de lege lata und ferenda untersucht.
über www.humboldt-forum-recht.de - Der „große Lauschangriff“ vor dem Bundesverfassungsgericht
von RA Dr. Christian Kirchberg, Karlsruhe (Aufsatz, PDF-Format)
BRAK-Mitteilungen 4/2003, S. 157-158
über www.brak-mitteilungen.de - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- StPO
- Allgemeine Vorschriften
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Vorbereitung der öffentlichen Klage
- § 161
- Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht, sonstige Verwendung von Daten für verfahrensübergreifende Zwecke, Dateiregelungen, länderübergreifendes staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister
- Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht, sonstige Verwendung von Daten für verfahrensübergreifende Zwecke
- § 477
- Vereinsgesetz (VereinsG)
- Verbot von Vereinen
- § 4 (Ermittlungen)
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Oberlandesgerichte
- § 120
- Polizeigesetz (PolG)
- Das Recht der Polizei
- Maßnahmen der Polizei
- Datenerhebung
- § 23 (Besondere Bestimmungen über den Einsatz technischer Mittel zur Datenerhebung in oder aus Wohnungen) (zu § 100d V Nr. 3)
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