Strafprozeßordnung
| 1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) |
| 8. Abschnitt - Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung (§§ 94 - 111p) |
(1) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass jemand als Täter oder Teilnehmer
| 1. | eine Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung, insbesondere eine in § 100a Abs. 2 bezeichnete Straftat, begangen hat, in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat oder durch eine Straftat vorbereitet hat oder | |
| 2. | eine Straftat mittels Telekommunikation begangen hat, |
so dürfen auch ohne Wissen des Betroffenen Verkehrsdaten (§ 96 Abs. 1, § 113a des Telekommunikationsgesetzes) erhoben werden, soweit dies für die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten erforderlich ist. Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 ist die Maßnahme nur zulässig, wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos wäre und die Erhebung der Daten in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht. Die Erhebung von Standortdaten in Echtzeit ist nur im Falle des Satzes 1 Nr. 1 zulässig.
(2) § 100a Abs. 3 und § 100b Abs. 1 bis 4 Satz 1 gelten entsprechend. Abweichend von § 100b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 genügt im Falle einer Straftat von erheblicher Bedeutung eine räumlich und zeitlich hinreichend bestimmte Bezeichnung der Telekommunikation, wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
(3) Erfolgt die Erhebung von Verkehrsdaten nicht beim Telekommunikationsdiensteanbieter, bestimmt sie sich nach Abschluss des Kommunikationsvorgangs nach den allgemeinen Vorschriften.
(4) Über Maßnahmen nach Absatz 1 ist entsprechend § 100b Abs. 5 jährlich eine Übersicht zu erstellen, in der anzugeben sind:
| 1. | die Anzahl der Verfahren, in denen Maßnahmen nach Absatz 1 durchgeführt worden sind; | |
| 2. | die Anzahl der Anordnungen von Maßnahmen nach Absatz 1, unterschieden nach Erst- und Verlängerungsanordnungen; | |
| 3. | die jeweils zugrunde liegende Anlassstraftat, unterschieden nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2; | |
| 4. | die Anzahl der zurückliegenden Monate, für die Verkehrsdaten nach Absatz 1 abgefragt wurden, bemessen ab dem Zeitpunkt der Anordnung; | |
| 5. | die Anzahl der Maßnahmen, die ergebnislos geblieben sind, weil die abgefragten Daten ganz oder teilweise nicht verfügbar waren. |
Hinweis der Redaktion:Nach Nr. 2 des Tenors des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 2.3.2010 - 1 BvR 256/08 u.a. (BGBl. I S. 272), gilt folgendes:
"§ 100g Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung in der Fassung des Artikel 1 Nummer 11 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21. Dezember 2007 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 3198) verstößt, soweit danach Verkehrsdaten nach § 113a des Telekommunikationsgesetzes erhoben werden dürfen, gegen Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes und ist insoweit nichtig."
Rechtsprechung zu § 100g StPO
115 Entscheidungen zu § 100g StPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BVerfG, 02.03.2010 - 1 BvR 256/08
Vorratsdatenspeicherung
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 11.03.2008 - 1 BvR 256/08
Vorratsdatenspeicherung
- BVerfG, 28.10.2008 - 1 BvR 256/08
Einstweiliger Rechtsschutz Vorratsdatenspeicherung III
- BVerfG, 11.03.2008 - 1 BvR 256/08
- BGH, 18.01.2011 - 1 StR 663/10
Verwertbarkeit von Telekommunikationsdaten nach der einstweiligen Anordnung des ...
- AG Offenburg, 20.07.2007 - 4 Gs 442/07
P2P-Tauschbörsen - Herausgabe von Verkehrsdaten // Provider muss der ...
Zum selben Verfahren:
- LG Offenburg, 17.04.2008 - 3 Qs 83/07
Kundendaten zur IP-Adresse sind Bestandsdaten
- LG Offenburg, 17.04.2008 - 3 Qs 83/07
- BVerfG, 04.02.2005 - 2 BvR 308/04
Unverletzlichkeit der Wohnung (Schutzbereich; Durchsuchung; Verhältnismäßigkeit; ...
- BVerfG, 16.06.2009 - 2 BvR 902/06
Beschlagnahme von E-Mails
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 29.06.2006 - 2 BvR 902/06
"Beschlagnahme" von E-Mail in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ...
- BVerfG, 29.06.2006 - 2 BvR 902/06
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Literatur im Internet zu § 100g StPO
- Auskunftsersuchen nach § 161 Abs. 1, § 100g, h StPO, §§ 112, 113 Abs. 1 TKG von RA Alexander Schultz (Einführung)
über www.mediendelikte.de
- Zur Antizipation künftiger Strafverfolgung als Teil einer modernen Strafrechtspflege
von Wiss. Mitarbeiter Dr. Dennis Bock, Kiel (Aufsatz, PDF-Format)
ZIS 2007, 129
über www.zis-online.com - Der Zugriff auf die im Herrschaftsbereich des Kommunikationsteilnehmers gespeicherten Kommunikationsdaten
von Wiss. Assistentin Dr. Janique Brüning, Hamburg (Aufsatz, PDF-Format)
Zugleich Besprechung zu BVerfG, Urt. v. 2.3.2006 - 2 BvR 2099/04
ZIS 2006, 237
über www.zis-online.com - Rechtswirklichkeit und Effizienz der Überwachung der
Telekommunikation nach den §§ 100a, 100b StPO und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie der akustischen Wohnraumüberwachung
nach § 100c I Nr. 3 StPO
von Hans-Jörg Albrecht; Adina Grafe; Michael Kilchling
Forschungsbericht im Auftrag des Bundesministeriums der Justiz, Februar 2008, 20 MB
über www.vorratsdatenspeicherung.de - Die Novellierung der strafprozessualen Regelungen zur
Telefonüerwachung
von RA Dr. Toralf Nöding, Berlin (Aufsatz, PDF-Format)
StraFo 11/2007
über www.kanzlei-noeding.de - Die Umsetzung der Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung - Konsequenzen für die Privatwirtschaft von Prof. Dr. Thomas Hoeren, Münster (Aufsatz)
JZ 2008, 668
- Der strafprozessuale Zugriff auf Verkehrsdaten nach § 100g StPO von Jana Korn (Aufsatz)
HRRS 2009, 112
- Die systematische Aufzeichnung und Vorhaltung von Telekommunikations-Verkehrsdaten für staatliche Zwecke in Deutschland
von Patrick Breyer (Dissertation, PDF-Format)
Zur Frage der Rechtsmäßigkeit einer generellen Vorratsspeicherung von Telekommunikations- Verkehrsdaten
Stand: 2004 - Rechtsprobleme der Richtlinie 2006/24/EG zur Vorratsdatenspeicherung und ihrer Umsetzung in Deutschland
von Patrick Breyer (Aufsatz, PDF-Format)
Jede Benutzung von Telefon, Handy, Email und Internet soll künftig für Zwecke der Strafverfolgung protokolliert werden. Dies sieht eine EG-Richtlinie vom März 2006 vor. Die Richtlinie und ihre geplante Umsetzung in Deutschland sind unter verschiedenen rechtlichen Aspekten problematisch.
StV 2007, 214-220
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Querverweise
- StPO
- Allgemeine Vorschriften
- Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung
- § 101
- Vereinsgesetz (VereinsG)
- Verbot von Vereinen
- § 4 (Ermittlungen)