Strafprozeßordnung
| 1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) |
| 8. Abschnitt - Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung (§§ 94 - 111p) |
(1) Auch ohne Wissen der Betroffenen dürfen außerhalb von Wohnungen
| 1. | Bildaufnahmen hergestellt werden, | |
| 2. | sonstige besondere für Observationszwecke bestimmte technische Mittel verwendet werden, |
wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten auf andere Weise weniger erfolgversprechend oder erschwert wäre. Eine Maßnahme nach Satz 1 Nr. 2 ist nur zulässig, wenn Gegenstand der Untersuchung eine Straftat von erheblicher Bedeutung ist.
(2) Die Maßnahmen dürfen sich nur gegen einen Beschuldigten richten. Gegen andere Personen sind
| 1. | Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 1 nur zulässig, wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten auf andere Weise erheblich weniger erfolgversprechend oder wesentlich erschwert wäre, | |
| 2. | Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 2 nur zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie mit einem Beschuldigten in Verbindung stehen oder eine solche Verbindung hergestellt wird, die Maßnahme zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten führen wird und dies auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. |
(3) Die Maßnahmen dürfen auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar mitbetroffen werden.
Rechtsprechung zu § 100h StPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 12 Entscheidungen zu § 100h StPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 8 Entscheidungen der BGH-Strafsenate zu § 100h StPO im Volltext bei
geordnet nach Datum
- BGH, Positionsmeldungen nicht telefonierender Mobilgeräte, 21.2.01 (NStZ 2001, 389)
§ 100a StPO, § 2 Nr. 5 FÜV, Verpflichtung des Netzbetreibers zur Mitwirkung an der räumlichen Überwachung eines Mobiltelefonbesitzers;
(Hinweis: vgl. die neu eingefügten Vorschriften der §§ 100g, 100h, 100i StPO)
Literatur im Internet zu § 100h StPO
- Auskunftsersuchen nach § 161 Abs. 1, § 100g, h StPO, §§ 112, 113 Abs. 1 TKG von RA Alexander Schultz (Einführung)
über www.mediendelikte.de
- Der Zugriff auf die im Herrschaftsbereich des Kommunikationsteilnehmers gespeicherten Kommunikationsdaten
von Wiss. Assistentin Dr. Janique Brüning, Hamburg (Aufsatz, PDF-Format)
Zugleich Besprechung zu BVerfG, Urt. v. 2.3.2006 - 2 BvR 2099/04
ZIS 2006, 237
über www.zis-online.com - Rechtswirklichkeit und Effizienz der Überwachung der
Telekommunikation nach den §§ 100a, 100b StPO und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie der akustischen Wohnraumüberwachung
nach § 100c I Nr. 3 StPO
von Hans-Jörg Albrecht; Adina Grafe; Michael Kilchling
Forschungsbericht im Auftrag des Bundesministeriums der Justiz, Februar 2008, 20 MB
über www.vorratsdatenspeicherung.de - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 100h StPO verweisen folgende Vorschriften:
- StPO
- Allgemeine Vorschriften
- Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung
- § 101
- Vereinsgesetz (VereinsG)
- Verbot von Vereinen
- § 4 (Ermittlungen)
- StPO
- Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht, sonstige Verwendung von Daten für verfahrensübergreifende Zwecke, Dateiregelungen, länderübergreifendes staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister
- Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht, sonstige Verwendung von Daten für verfahrensübergreifende Zwecke
- § 477 II 2
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