Strafprozeßordnung
| 1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) |
| 8. Abschnitt - Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung (§§ 94 - 111p) |
Bei dem, welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straftat oder der Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig ist, kann eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen sowohl zum Zweck seiner Ergreifung als auch dann vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, daß die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde.
Rechtsprechung zu § 102 StPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 38 Entscheidungen zu § 102 StPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 14 Entscheidungen der BGH-Strafsenate zu § 102 StPO im Volltext bei
geordnet nach Datum
- BVerfG, Durchsuchungsanordnung Bankschließfach, 16.10.02
Art. 13 GG, Bankschließfach ist keine "Wohnung" im Sinne des Grundgesetzes;
Art. 2 GG, §§ 98, 102, 103 StPO, Anforderungen an die Bestimmtheit eines Durchsuchungsbeschlusses
- BVerfG, Wohnungsdurchsuchung bei Gefahr im Verzug, 20.2.01 (BVerfGE 103, 142)
§§ 102, 103, 105 StPO, Art. 13 II GG, enge Auslegung von "Gefahr im Verzug", voll justitiabler unbestimmter Rechtsbegriff, Pflicht zur organisatorischen Sicherung des Richtervorbehalts, Dokumentations- und Begründungspflichten der Strafverfolgungsbehörden vor Vornahme der Durchsuchung
- BVerfG, pauschaler Durchsuchungsbeschluß, 5.5.00 (NStZ 2000, 601)
Art. 13 GG, § 102 StPO, Durchsuchungsbeschluß muß durch geeignete Formulierungen inhaltlich angemessen begrenzt sein
- BVerfG, Durchsuchungsanordnung II, 27.5.97 (BVerfGE 96, 44)
Art. 13 GG, §§ 102, 105 StPO, beschränkte Gültigkeitsdauer von Anordnungen: 6 Monate, keine Beantragung "auf Vorrat"
- OLG Celle, Hindern am Schlucken, 5.11.96 (NJW 1997, 2463)
- BGH, Durchsuchungsanordnung "AIZ", 3.8.95 (NJW 1995, 3397)
§§ 102, 304 StPO, prozessuale Überholung (Hinweis: die frühere BGH-Rechtsprechung zur Unzulässigkeit eines Rechtsbehelfs wegen "prozessualer Überholung" ist ihrerseits "überholt" durch die jüngere Rechtsprechung des BVerfG, vgl. «Durchsuchungsanordnung I»)
Literatur im Internet zu § 102 StPO
- Durchsuchung und Beschlagnahme in der Rechtsanwaltskanzlei von RiOLG Detlef Burhoff (Aufsatz)
ZAP 2005, 413
- Durchsuchungsanordnung (-erlaubnis) beim Verdächtigen (§ 102 StPO) und beim Nicht-Verdächtigen (§ 103 StPO) - Wie sie aussehen soll, es aber oft nicht tut von RA Karl Brenner (Aufsatz)
über www.jurawelt.com
- Durchsuchung und Sichtung von Daten, §§ 102, 103 StPO von RA Alexander Schultz (Einführung)
über www.mediendelikte.de
- Zur Zulässigkeit strafprozessualer Online-Durchsuchungen von Prof. Dr. Hans Kudlich (Aufsatz)
In dem Aufsatz wird die Online-Durchsuchung straf- und verfassungsrechtlich de lege lata und ferenda untersucht.
über www.humboldt-forum-recht.de - § 102 StPO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
Auf § 102 StPO verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 102 StPO:
- Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
- Die Grundrechte
- Art. 13 II
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