Strafprozeßordnung

   1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150)   
   8. Abschnitt - Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung (§§ 94 - 111p)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 102

Bei dem, welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straftat oder der Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig ist, kann eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen sowohl zum Zweck seiner Ergreifung als auch dann vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, daß die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde.

Rechtsprechung zu § 102 StPO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BVerfG, Durchsuchungsanordnung Bankschließfach, 16.10.02
    Art. 13 GG, Bankschließfach ist keine "Wohnung" im Sinne des Grundgesetzes;
    Art. 2 GG, §§ 98, 102, 103 StPO, Anforderungen an die Bestimmtheit eines Durchsuchungsbeschlusses

  • BVerfG, Wohnungsdurchsuchung bei Gefahr im Verzug, 20.2.01 (BVerfGE 103, 142) 
    §§ 102, 103, 105 StPO, Art. 13 II GG, enge Auslegung von "Gefahr im Verzug", voll justitiabler unbestimmter Rechtsbegriff, Pflicht zur organisatorischen Sicherung des Richtervorbehalts, Dokumentations- und Begründungspflichten der Strafverfolgungsbehörden vor Vornahme der Durchsuchung

  • BVerfG, pauschaler Durchsuchungsbeschluß, 5.5.00 (NStZ 2000, 601)
    Art. 13 GG, § 102 StPO, Durchsuchungsbeschluß muß durch geeignete Formulierungen inhaltlich angemessen begrenzt sein

  • BVerfG, Durchsuchungsanordnung II, 27.5.97 (BVerfGE 96, 44) 
    Art. 13 GG, §§ 102, 105 StPO, beschränkte Gültigkeitsdauer von Anordnungen: 6 Monate, keine Beantragung "auf Vorrat"

  • OLG Celle, Hindern am Schlucken, 5.11.96 (NJW 1997, 2463)
    § 113 III 1 StGB, §§ 102, 105 I 1 StPO

  • BGH, Durchsuchungsanordnung "AIZ", 3.8.95 (NJW 1995, 3397)
    §§ 102, 304 StPO, prozessuale Überholung (Hinweis: die frühere BGH-Rechtsprechung zur Unzulässigkeit eines Rechtsbehelfs wegen "prozessualer Überholung" ist ihrerseits "überholt" durch die jüngere Rechtsprechung des BVerfG, vgl. «Durchsuchungsanordnung I»)

Literatur im Internet zu § 102 StPO

Querverweise

Auf § 102 StPO verweisen folgende Vorschriften:
    StPO
      Allgemeine Vorschriften
        Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung
Redaktionelle Querverweise zu § 102 StPO:
    StPO
      Allgemeine Vorschriften
        Sachverständige und Augenschein

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