Strafprozeßordnung
| 1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) |
| 8. Abschnitt - Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung (§§ 94 - 111p) |
(1) Bei anderen Personen sind Durchsuchungen nur zur Ergreifung des Beschuldigten oder zur Verfolgung von Spuren einer Straftat oder zur Beschlagnahme bestimmter Gegenstände und nur dann zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, daß die gesuchte Person, Spur oder Sache sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet. Zum Zwecke der Ergreifung eines Beschuldigten, der dringend verdächtig ist, eine Straftat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches oder eine der in dieser Vorschrift bezeichneten Straftaten begangen zu haben, ist eine Durchsuchung von Wohnungen und anderen Räumen auch zulässig, wenn diese sich in einem Gebäude befinden, von dem auf Grund von Tatsachen anzunehmen ist, daß sich der Beschuldigte in ihm aufhält.
(2) Die Beschränkungen des Absatzes 1 Satz 1 gelten nicht für Räume, in denen der Beschuldigte ergriffen worden ist oder die er während der Verfolgung betreten hat.
Rechtsprechung zu § 103 StPO
- 20 Entscheidungen zu § 103 StPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 6 Entscheidungen der BGH-Strafsenate zu § 103 StPO im Volltext bei
geordnet nach Datum
- BVerfG, Durchsuchungsanordnung Bankschließfach, 16.10.02
Art. 13 GG, Bankschließfach ist keine "Wohnung" im Sinne des Grundgesetzes;
Art. 2 GG, §§ 98, 102, 103 StPO, Anforderungen an die Bestimmtheit eines Durchsuchungsbeschlusses
- BVerfG, Wohnungsdurchsuchung bei Gefahr im Verzug, 20.2.01 (BVerfGE 103, 142)
§§ 102, 103, 105 StPO, Art. 13 II GG, enge Auslegung von "Gefahr im Verzug", voll justitiabler unbestimmter Rechtsbegriff, Pflicht zur organisatorischen Sicherung des Richtervorbehalts, Dokumentations- und Begründungspflichten der Strafverfolgungsbehörden vor Vornahme der Durchsuchung
Literatur im Internet zu § 103 StPO
- Durchsuchung und Beschlagnahme in der Rechtsanwaltskanzlei von RiOLG Detlef Burhoff (Aufsatz)
ZAP 2005, 413
- Durchsuchungsanordnung (-erlaubnis) beim Verdächtigen (§ 102 StPO) und beim Nicht-Verdächtigen (§ 103 StPO) - Wie sie aussehen soll, es aber oft nicht tut von RA Karl Brenner (Aufsatz)
über www.jurawelt.com
- Durchsuchung und Sichtung von Daten, §§ 102, 103 StPO von RA Alexander Schultz (Einführung)
über www.mediendelikte.de
- Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- StPO
- Allgemeine Vorschriften
- Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung
- §§ 94 ff
- Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
- Die Grundrechte
- Art. 13 II
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