Strafprozeßordnung
| 1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) |
| 8. Abschnitt - Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung (§§ 94 - 111p) |
(1) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Durchsuchungen nach § 103 Abs. 1 Satz 2 ordnet der Richter an; die Staatsanwaltschaft ist hierzu befugt, wenn Gefahr im Verzug ist.
(2) Wenn eine Durchsuchung der Wohnung, der Geschäftsräume oder des befriedeten Besitztums ohne Beisein des Richters oder des Staatsanwalts stattfindet, so sind, wenn möglich, ein Gemeindebeamter oder zwei Mitglieder der Gemeinde, in deren Bezirk die Durchsuchung erfolgt, zuzuziehen. Die als Gemeindemitglieder zugezogenen Personen dürfen nicht Polizeibeamte oder Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sein.
(3) Wird eine Durchsuchung in einem Dienstgebäude oder einer nicht allgemein zugänglichen Einrichtung oder Anlage der Bundeswehr erforderlich, so wird die vorgesetzte Dienststelle der Bundeswehr um ihre Durchführung ersucht. Die ersuchende Stelle ist zur Mitwirkung berechtigt. Des Ersuchens bedarf es nicht, wenn die Durchsuchung von Räumen vorzunehmen ist, die ausschließlich von anderen Personen als Soldaten bewohnt werden.
Rechtsprechung zu § 105 StPO
243 Entscheidungen zu § 105 StPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 31.01.2007 - StB 18/06
Strafrecht - Verdeckte Online-Durchsuchung unzulässig
Zum selben Verfahren:
- BGH, Ermittlungsrichter, 25.11.2006 - 1 BGs 184/06
(Kein) heimlicher Zugriff auf ein Computersystem zum Zwecke der Strafverfolgung ...
- BGH, Ermittlungsrichter, 25.11.2006 - 1 BGs 184/06
- BVerfG, 10.12.2010 - 1 BvR 2020/04
Art und Weise der Durchführung einer Durchsuchung der Geschäftsräume eines ...
- BVerfG, 24.01.2013 - 2 BvR 376/11
Durchsuchungsbeschluss (Anforderungen an den Tatverdacht; bloße Vermutungen); ...
- OLG Köln, 27.10.2009 - 81 Ss 65/09
- BGH, 30.08.2011 - 3 StR 210/11
Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; Beweisverwertungsverbot ...
- BVerfG, 20.02.2001 - 2 BvR 1444/00
Wohnungsdurchsuchung
- BVerfG, 04.02.2005 - 2 BvR 308/04
Unverletzlichkeit der Wohnung (Schutzbereich; Durchsuchung; Verhältnismäßigkeit; ...
- BGH, 14.10.1998 - 3 ARs 10/98
Überprüfung der Art und Weise einer nichtrichterlich angeordneten Durchsuchung
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Literatur im Internet zu § 105 StPO
- Zur Zulässigkeit strafprozessualer Online-Durchsuchungen von Prof. Dr. Hans Kudlich (Aufsatz)
In dem Aufsatz wird die Online-Durchsuchung straf- und verfassungsrechtlich de lege lata und ferenda untersucht.
über Humboldt Forum Recht (HFR) - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- StPO
- Allgemeine Vorschriften
- Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung
- § 111b
- Untersuchungsausschussgesetz (PUAG)
- § 29 (Herausgabepflicht)
- Vereinsgesetz (VereinsG)
- Verbot von Vereinen
- § 4 (Ermittlungen)
- StPO
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Vorbereitung der öffentlichen Klage
- § 164
- Rechtsmittel
- Beschwerde
- § 305 S. 2 (zu §§ 105 ff)
- Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
- Die Grundrechte
- Art. 13 II
- Der Bundestag
- Art. 40 II 2
- Verfassung des Landes Baden-Württemberg (Verf)
- Vom Staat und seinen Ordnungen
- Der Landtag
- Art. 32 II 2