Strafprozeßordnung

   1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150)   
   8. Abschnitt - Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung (§§ 94 - 111p)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 105

(1) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Durchsuchungen nach § 103 Abs. 1 Satz 2 ordnet der Richter an; die Staatsanwaltschaft ist hierzu befugt, wenn Gefahr im Verzug ist.

(2) Wenn eine Durchsuchung der Wohnung, der Geschäftsräume oder des befriedeten Besitztums ohne Beisein des Richters oder des Staatsanwalts stattfindet, so sind, wenn möglich, ein Gemeindebeamter oder zwei Mitglieder der Gemeinde, in deren Bezirk die Durchsuchung erfolgt, zuzuziehen. Die als Gemeindemitglieder zugezogenen Personen dürfen nicht Polizeibeamte oder Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sein.

(3) Wird eine Durchsuchung in einem Dienstgebäude oder einer nicht allgemein zugänglichen Einrichtung oder Anlage der Bundeswehr erforderlich, so wird die vorgesetzte Dienststelle der Bundeswehr um ihre Durchführung ersucht. Die ersuchende Stelle ist zur Mitwirkung berechtigt. Des Ersuchens bedarf es nicht, wenn die Durchsuchung von Räumen vorzunehmen ist, die ausschließlich von anderen Personen als Soldaten bewohnt werden.

Rechtsprechung zu § 105 StPO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BVerfG, Wohnungsdurchsuchung bei Gefahr im Verzug, 20.2.01 (BVerfGE 103, 142) 
    §§ 102, 103, 105 StPO, Art. 13 II GG, enge Auslegung von "Gefahr im Verzug", voll justitiabler unbestimmter Rechtsbegriff, Pflicht zur organisatorischen Sicherung des Richtervorbehalts, Dokumentations- und Begründungspflichten der Strafverfolgungsbehörden vor Vornahme der Durchsuchung

  • BGH, Durchsuchung - Gefahr im Verzug, 7.12.98 (NJW 1999, 730) 
    § 98 II 2 StPO gewährt - in erweiternder Auslegung - auch Rechtsschutz gegen die Art und Weise des Vollzugs der nicht richterlich angeordneten Durchsuchung gem. § 105 I 1 StPO (kein Fall des §§ 23 ff EGGVG - abweichend von der bisherigen Rechtsprechung)

  • BVerfG, Durchsuchungsanordnung II, 27.5.97 (BVerfGE 96, 44) 
    Art. 13 GG, §§ 102, 105 StPO, beschränkte Gültigkeitsdauer von Anordnungen: 6 Monate, keine Beantragung "auf Vorrat"

  • OLG Celle, Hindern am Schlucken, 5.11.96 (NJW 1997, 2463)
    § 113 III 1 StGB, §§ 102, 105 I 1 StPO

  • BVerfG, Quick/Durchsuchungsbefehl, 26.5.76 (BVerfGE 42, 212) 
    Art. 13 GG, § 105 StPO, Durchsuchungsbefehl muß Inhalt des Tatvorwurfs und Art und denkbaren Inhalt der zu suchenden Beweismittel angeben

Literatur im Internet zu § 105 StPO

Querverweise

Auf § 105 StPO verweisen folgende Vorschriften:
    StPO
      Allgemeine Vorschriften
        Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung
Redaktionelle Querverweise zu § 105 StPO:
    StPO
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Vorbereitung der öffentlichen Klage
     
      Rechtsmittel
        Beschwerde
          § 305 S. 2 (zu §§ 105 ff)

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