Strafprozeßordnung

   1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150)   
   2. Abschnitt - Gerichtsstand (§§ 7 - 21)   
§ 10a

Ist für eine Straftat, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes im Bereich des Meeres begangen wird, ein Gerichtsstand nicht begründet, so ist Hamburg Gerichtsstand; zuständiges Amtsgericht ist das Amtsgericht Hamburg.

Rechtsprechung zu § 10a StPO

Literatur im Internet zu § 10a StPO

Querverweise

Auf § 10a StPO verweisen folgende Vorschriften:
    StPO
      Allgemeine Vorschriften
        Gerichtsstand

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