Strafprozeßordnung
| 1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) |
| 2. Abschnitt - Gerichtsstand (§§ 7 - 21) |
(1) Deutsche, die das Recht der Exterritorialität genießen, sowie die im Ausland angestellten Beamten des Bundes oder eines deutschen Landes behalten hinsichtlich des Gerichtsstandes den Wohnsitz, den sie im Inland hatten. Wenn sie einen solchen Wohnsitz nicht hatten, so gilt der Sitz der Bundesregierung als ihr Wohnsitz.
(2) Auf Wahlkonsuln sind diese Vorschriften nicht anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 11 StPO
9 Entscheidungen zu § 11 StPO in unserer Datenbank:
- BGH, 30.09.2008 - 5 StR 215/08
Örtliche Zuständigkeit (Begriff des Zusammenhangs; Einwand der Unzuständigkeit; ...
- OLG Koblenz, 28.07.2010 - 2 Ws 336/10
Gerichtsstand des Sachzusammenhangs; Verhandlung im Rahmen eines Verfahrens bei ...
- OLG München, 07.09.2009 - 3 Ws 745/09
- OLG Stuttgart, 30.10.2003 - 1 Ws 288/03
Räumliche Geltung des Strafgesetzbuches: Anwendung auf Auslandstaten gegen ...
- OLG Koblenz, 16.08.2011 - 1 Ws 427/11
Handlungs- und Erfolgsort einer Straftat
- VerfGH Thüringen, 25.03.2010 - VerfGH 49/09
Richtervorbehalt, Blutentnahme, Verletzung, Beweisverwertungsverbot
- BGH, 15.06.1999 - 1 StR 203/99
Verdeckte Ermittlung; Zustimmung der Staatsanwaltschaft; Zustimmung des Richters
- BGH, 29.09.1997 - 2 ARs 400/97
- BayObLG, 06.03.1992 - 1St RR 29/92
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