Strafprozeßordnung

   1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150)   
   2. Abschnitt - Gerichtsstand (§§ 7 - 21)   

§ 11

(1) Deutsche, die das Recht der Exterritorialität genießen, sowie die im Ausland angestellten Beamten des Bundes oder eines deutschen Landes behalten hinsichtlich des Gerichtsstandes den Wohnsitz, den sie im Inland hatten. Wenn sie einen solchen Wohnsitz nicht hatten, so gilt der Sitz der Bundesregierung als ihr Wohnsitz.

(2) Auf Wahlkonsuln sind diese Vorschriften nicht anzuwenden.

Rechtsprechung zu § 11 StPO

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Literatur im Internet zu § 11 StPO

Querverweise

Auf § 11 StPO verweisen folgende Vorschriften:
    StPO
      Allgemeine Vorschriften
        Gerichtsstand
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