Strafprozeßordnung
| 1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) |
| 8. Abschnitt - Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung (§§ 94 - 111p) |
(1) Die Durchsicht der Papiere des von der Durchsuchung Betroffenen steht der Staatsanwaltschaft und auf deren Anordnung ihren Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) zu.
(2) Im Übrigen sind Beamte zur Durchsicht der aufgefundenen Papiere nur dann befugt, wenn der Inhaber die Durchsicht genehmigt. Andernfalls haben sie die Papiere, deren Durchsicht sie für geboten erachten, in einem Umschlag, der in Gegenwart des Inhabers mit dem Amtssiegel zu verschließen ist, an die Staatsanwaltschaft abzuliefern.
(3) Die Durchsicht eines elektronischen Speichermediums bei dem von der Durchsuchung Betroffenen darf auch auf hiervon räumlich getrennte Speichermedien, soweit auf sie von dem Speichermedium aus zugegriffen werden kann, erstreckt werden, wenn andernfalls der Verlust der gesuchten Daten zu besorgen ist. Daten, die für die Untersuchung von Bedeutung sein können, dürfen gesichert werden; § 98 Abs. 2 gilt entsprechend.
Rechtsprechung zu § 110 StPO
- 28 Entscheidungen zu § 110 StPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- Ermittlungsrichter des BGH, digitale Datenträger, 14.12.98 (CR 1999, 292)
§ 110 StPO ist auch anwendbar auf die Durchsicht von Daten auf einem Computer
- BVerfG, Tagebuch, 14.9.89 (BVerfGE 80, 367)
Art. 1, 2 GG, allgemeines Persönlichkeitsrecht, Kernbereich privater Lebensgestaltung, Abwägung mit materiellem Schuldprinzip;
§ 110 StPO
Literatur im Internet zu § 110 StPO
- Was bringt das Erste Gesetz zur Modernisierung der Justiz für die Strafprozessordnung? von Alexander Otto (Überblick)
Der Autor stellt die Änderungen der Strafprozeßordnung durch das Erste Justizmodernisierungsgesetz dar.
über www.jurawelt.com - Verfahrensrechtliche Änderungen im Strafverfahren durch das 1. JuMOG und das OpferRRG von RiOLG Detlef Burhoff (Aufsatz)
ZAP Heft 3/2005, F. 22, S. 389
- "Online-Durchsuchung light" – Die Änderung des § 110 StPO durch das Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung von Wiss. Assistent Stephan Schlegel (Aufsatz)
- StPO-Reform 2007 - § 110 StPO von Dieter Kochheim
- § 110 StPO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Durchsicht von Papieren - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Abgabenordnung (AO)
- Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren
- Strafverfahren
- Ermittlungsverfahren
- Steuer- und Zollfahndung
- § 404 (Steuer- und Zollfahndung)
- Vereinsgesetz (VereinsG)
- Verbot von Vereinen
- § 4 (Ermittlungen)
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