Strafprozeßordnung
| 1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) |
| 8. Abschnitt - Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung (§§ 94 - 111p) |
(1) Verdeckte Ermittler dürfen zur Aufklärung von Straftaten eingesetzt werden, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß eine Straftat von erheblicher Bedeutung
| 1. | auf dem Gebiet des unerlaubten Betäubungsmittel- oder Waffenverkehrs, der Geld- oder Wertzeichenfälschung, | |
| 2. | auf dem Gebiet des Staatsschutzes (§§ 74a, 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes), | |
| 3. | gewerbs- oder gewohnheitsmäßig oder | |
| 4. | von einem Bandenmitglied oder in anderer Weise organisiert |
begangen worden ist. Zur Aufklärung von Verbrechen dürfen Verdeckte Ermittler auch eingesetzt werden, soweit auf Grund bestimmter Tatsachen die Gefahr der Wiederholung besteht. Der Einsatz ist nur zulässig, soweit die Aufklärung auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Zur Aufklärung von Verbrechen dürfen Verdeckte Ermittler außerdem eingesetzt werden, wenn die besondere Bedeutung der Tat den Einsatz gebietet und andere Maßnahmen aussichtslos wären.
(2) Verdeckte Ermittler sind Beamte des Polizeidienstes, die unter einer ihnen verliehenen, auf Dauer angelegten, veränderten Identität (Legende) ermitteln. Sie dürfen unter der Legende am Rechtsverkehr teilnehmen.
(3) Soweit es für den Aufbau oder die Aufrechterhaltung der Legende unerläßlich ist, dürfen entsprechende Urkunden hergestellt, verändert und gebraucht werden.
Rechtsprechung zu § 110a StPO
- 7 Entscheidungen zu § 110a StPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 13 Entscheidungen der BGH-Strafsenate zu § 110a StPO im Volltext bei
geordnet nach Datum
- BGH, Wohnungsbesuch durch polizeilichen Scheinaufkäufer, 6.2.97 (NJW 1997, 1516)
§ 110a II StPO, Abgrenzung zwischen "verdecktem Ermittler" und Polizisten als "gelegentlichem Scheinaufkäufer", §§ 110b, 110c StPO, Art. 13 GG
- BGH, gezielter V-Mann-Einsatz, 22.2.95 (BGHSt 41, 42)
§§ 110a ff StPO, keine entsprechende Anwendung der Vorschriften über Verdeckte Ermittler (Polizeibeamte) auf V-Leute (private Helfer der Polizei)
Literatur im Internet zu § 110a StPO
- Neue Rechtsentwicklung zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität von Dr. Jan-Friedrich Bruckermann (Dissertation)
- § 110a StPO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- StPO
- Allgemeine Vorschriften
- Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung
- § 101
- StPO
- Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht, sonstige Verwendung von Daten für verfahrensübergreifende Zwecke, Dateiregelungen, länderübergreifendes staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister
- Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht, sonstige Verwendung von Daten für verfahrensübergreifende Zwecke
- § 477 II 2
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