Strafprozeßordnung

   1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150)   
   8. Abschnitt - Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung (§§ 94 - 111p)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 110b

(1) Der Einsatz eines Verdeckten Ermittlers ist erst nach Zustimmung der Staatsanwaltschaft zulässig. Besteht Gefahr im Verzug und kann die Entscheidung der Staatsanwaltschaft nicht rechtzeitig eingeholt werden, so ist sie unverzüglich herbeizuführen; die Maßnahme ist zu beenden, wenn nicht die Staatsanwaltschaft binnen drei Werktagen zustimmt. Die Zustimmung ist schriftlich zu erteilen und zu befristen. Eine Verlängerung ist zulässig, solange die Voraussetzungen für den Einsatz fortbestehen.

(2) Einsätze,

1. die sich gegen einen bestimmten Beschuldigten richten oder
2. bei denen der Verdeckte Ermittler eine Wohnung betritt, die nicht allgemein zugänglich ist,

bedürfen der Zustimmung des Gerichts. Bei Gefahr im Verzug genügt die Zustimmung der Staatsanwaltschaft. Kann die Entscheidung der Staatsanwaltschaft nicht rechtzeitig eingeholt werden, so ist sie unverzüglich herbeizuführen. Die Maßnahme ist zu beenden, wenn nicht das Gericht binnen drei Werktagen zustimmt. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Die Identität des Verdeckten Ermittlers kann auch nach Beendigung des Einsatzes geheimgehalten werden. Die Staatsanwaltschaft und das Gericht, die für die Entscheidung über die Zustimmung zu dem Einsatz zuständig sind, können verlangen, daß die Identität ihnen gegenüber offenbart wird. Im übrigen ist in einem Strafverfahren die Geheimhaltung der Identität nach Maßgabe des § 96 zulässig, insbesondere dann, wenn Anlaß zu der Besorgnis besteht, daß die Offenbarung Leben, Leib oder Freiheit des Verdeckten Ermittlers oder einer anderen Person oder die Möglichkeit der weiteren Verwendung des Verdeckten Ermittlers gefährden würde.

Rechtsprechung zu § 110b StPO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Wohnungsbesuch durch polizeilichen Scheinaufkäufer, 6.2.97 (NJW 1997, 1516)
    § 110a II StPO, Abgrenzung zwischen "verdecktem Ermittler" und Polizisten als "gelegentlichem Scheinaufkäufer", §§ 110b, 110c StPO, Art. 13 GG

  • BGH, Richterentscheidung über Einsatz verdeckter Ermittler, 23.3.96 (BGHSt 42, 103)
    § 110b II 1 Nr. 2 StPO, Einsatz verdeckter Ermittler in Wohnungen ist nach Art. 13 GG zulässig, jedoch nur unter dem Richtervorbehalt des Art. 13 II GG;
    § 34 StPO, Anforderungen an die Begründung, Verwendung von Formularen nicht generell bedenklich;
    Einstellung nach § 154 II StPO erfolgt durch Beschluß (mit Kosten- und Auslagenentscheidung), nicht durch Urteil

Literatur im Internet zu § 110b StPO

Querverweise

Auf § 110b StPO verweisen folgende Vorschriften:

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