Strafprozeßordnung
| 1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) |
| 8. Abschnitt - Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung (§§ 94 - 111p) |
Verdeckte Ermittler dürfen unter Verwendung ihrer Legende eine Wohnung mit dem Einverständnis des Berechtigten betreten. Das Einverständnis darf nicht durch ein über die Nutzung der Legende hinausgehendes Vortäuschen eines Zutrittsrechts herbeigeführt werden. Im übrigen richten sich die Befugnisse des Verdeckten Ermittlers nach diesem Gesetz und anderen Rechtsvorschriften.
Rechtsprechung zu § 110c StPO
4 Entscheidungen zu § 110c StPO in unserer Datenbank:
- BGH, 06.02.1997 - 1 StR 527/96
Wohnungsbesuch durch polizeilichen Scheinaufkäufer - § 110a Abs. 2 StPO, ...
- BGH, 09.11.2001 - StB 16/01
Verwerfung einer Beschwerde als unzulässig (Beschwerde gegen Beschlüsse und ...
- BGH, 22.02.1995 - 3 StR 552/95
StPO § 110a
- BGH, 22.02.1995 - 3 StR 552/94
Einsatz von Vertrauenspersonen bei der Bekämpfung der ...
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Literatur im Internet zu § 110c StPO
- Neue Rechtsentwicklung zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität von Dr. Jan-Friedrich Bruckermann (Dissertation)
- § 110c StPO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Verdeckter Ermittler - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 110c StPO:
- Polizeigesetz (PolG)
- Das Recht der Polizei
- Maßnahmen der Polizei
- Datenerhebung
- § 24 (Besondere Bestimmungen über den Einsatz Verdeckter Ermittler)