Strafprozeßordnung

   1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150)   
   8. Abschnitt - Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung (§§ 94 - 111p)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 110c

Verdeckte Ermittler dürfen unter Verwendung ihrer Legende eine Wohnung mit dem Einverständnis des Berechtigten betreten. Das Einverständnis darf nicht durch ein über die Nutzung der Legende hinausgehendes Vortäuschen eines Zutrittsrechts herbeigeführt werden. Im übrigen richten sich die Befugnisse des Verdeckten Ermittlers nach diesem Gesetz und anderen Rechtsvorschriften.

Rechtsprechung zu § 110c StPO

Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:

Literatur im Internet zu § 110c StPO

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 110c StPO:
    Polizeigesetz (PolG)
      Das Recht der Polizei
        Maßnahmen der Polizei
          Datenerhebung
            § 24 (Besondere Bestimmungen über den Einsatz Verdeckter Ermittler)

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