Strafprozeßordnung
| 1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) |
| 8. Abschnitt - Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung (§§ 94 - 111p) |
Verdeckte Ermittler dürfen unter Verwendung ihrer Legende eine Wohnung mit dem Einverständnis des Berechtigten betreten. Das Einverständnis darf nicht durch ein über die Nutzung der Legende hinausgehendes Vortäuschen eines Zutrittsrechts herbeigeführt werden. Im übrigen richten sich die Befugnisse des Verdeckten Ermittlers nach diesem Gesetz und anderen Rechtsvorschriften.
Rechtsprechung zu § 110c StPO
Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
- BGH, Wohnungsbesuch durch polizeilichen Scheinaufkäufer, 6.2.97 (NJW 1997, 1516)
§ 110a II StPO, Abgrenzung zwischen "verdecktem Ermittler" und Polizisten als "gelegentlichem Scheinaufkäufer", §§ 110b, 110c StPO, Art. 13 GG
Literatur im Internet zu § 110c StPO
- Neue Rechtsentwicklung zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität von Dr. Jan-Friedrich Bruckermann (Dissertation)
- § 110c StPO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 110c StPO:
- Polizeigesetz (PolG)
- Das Recht der Polizei
- Maßnahmen der Polizei
- Datenerhebung
- § 24 (Besondere Bestimmungen über den Einsatz Verdeckter Ermittler)
Rechtsberatung
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