Strafprozeßordnung
| 1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) |
| 8. Abschnitt - Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung (§§ 94 - 111p) |
(1) Gegenstände können durch Beschlagnahme nach § 111c sichergestellt werden, wenn Gründe für die Annahme vorhanden sind, daß die Voraussetzungen für ihren Verfall oder ihre Einziehung vorliegen. § 94 Abs. 3 bleibt unberührt.
(2) Sind Gründe für die Annahme vorhanden, daß die Voraussetzungen des Verfalls von Wertersatz oder der Einziehung von Wertersatz vorliegen, kann zu deren Sicherung nach § 111d der dingliche Arrest angeordnet werden.
(3) Liegen dringende Gründe nicht vor, so hebt das Gericht die Anordnung der in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 genannten Maßnahmen spätestens nach sechs Monaten auf. Begründen bestimmte Tatsachen den Tatverdacht und reicht die in Satz 1 bezeichnete Frist wegen der besonderen Schwierigkeit oder des besonderen Umfangs der Ermittlungen oder wegen eines anderen wichtigen Grundes nicht aus, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Maßnahme verlängern, wenn die genannten Gründe ihre Fortdauer rechtfertigen. Ohne Vorliegen dringender Gründe darf die Maßnahme über zwölf Monate hinaus nicht aufrechterhalten werden.
(4) Die §§ 102 bis 110 gelten entsprechend.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, soweit der Verfall nur deshalb nicht angeordnet werden kann, weil die Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 Satz 2 des Strafgesetzbuches vorliegen.
Rechtsprechung zu § 111b StPO
275 Entscheidungen zu § 111b StPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 20.02.2013 - 5 StR 306/12
Verfall (Nichtanordnung aufgrund entgegenstehender Ansprüche bei Delikten zum ...
- BGH, 06.04.2000 - IX ZR 442/98
Arrestpfändung des durch eine Straftat Verletzten
- BGH, 18.02.2004 - VIII ZR 78/03
Kaufrecht - Mangel wegen Beschlagnahme der Kaufsache?
- BGH, 12.07.2007 - StB 5/07
Beschlagnahme zur Sicherung einer etwaigen Einziehung (Anfangsverdacht; ...
- OLG Celle, 25.09.2012 - 2 Ws 214/12
Beschwerderecht des Verletzten gegen die Aufhebung von Sicherungsmaßnahmen; ...
- OLG Nürnberg, 15.03.2013 - 2 Ws 561/12
- BVerfG, 14.06.2004 - 2 BvR 1136/03
Zur Anordnung des dinglichen Arrests im Strafverfahren
- OLG Rostock, 19.10.2012 - I Ws 254/12
Dringlicher Arrest im Strafverfahren, Anforderungen an "bestimmte Tatsachen" i. ...
- OLG Celle, 11.02.2008 - 1 Ws 50/08
Dinglicher Arrest: Aufhebung einer Arrestanordnung, nach deren Erlass mehr als ...
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
Freshfields Bruckhaus Deringer
26.09.2012
Forensisch-Psychologische Praxis N. Fischer
27.09.2012
GfR Aktiengesellschaft
27.09.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Strafrecht
Literatur im Internet zu § 111b StPO
- § 111b StPO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Sicherstellung (Recht) - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Bußgeldverfahren
- Elektronische Dokumente und elektronische Aktenführung
- § 110b (Elektronische Aktenführung)
- Strafverfolgungsentschädigungsgesetz (StrEG)
- § 5 (Ausschluß der Entschädigung)
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsfolgen der Tat
- Verfall und Einziehung
- §§ 73 ff (Voraussetzungen des Verfalls)
- Besonderer Teil
- Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
- § 136 (Verstrickungsbruch, Siegelbruch)