Strafprozeßordnung
| 1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) |
| 8. Abschnitt - Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung (§§ 94 - 111p) |
(1) Die Beschlagnahme eines Druckwerks, einer sonstigen Schrift oder eines Gegenstandes im Sinne des § 74d des Strafgesetzbuches darf nach § 111b Abs. 1 nicht angeordnet werden, wenn ihre nachteiligen Folgen, insbesondere die Gefährdung des öffentlichen Interesses an unverzögerter Verbreitung offenbar außer Verhältnis zu der Bedeutung der Sache stehen.
(2) Ausscheidbare Teile der Schrift, die nichts Strafbares enthalten, sind von der Beschlagnahme auszuschließen. Die Beschlagnahme kann in der Anordnung weiter beschränkt werden.
(3) In der Anordnung der Beschlagnahme sind die Stellen der Schrift, die zur Beschlagnahme Anlaß geben, zu bezeichnen.
(4) Die Beschlagnahme kann dadurch abgewendet werden, daß der Betroffene den Teil der Schrift, der zur Beschlagnahme Anlaß gibt, von der Vervielfältigung oder der Verbreitung ausschließt.
Rechtsprechung zu § 111m StPO
7 Entscheidungen zu § 111m StPO in unserer Datenbank:
- AG Detmold, 19.01.2010 - 3 Gs 99/10
Beschlagnahme des PC-Spiels "Wolfenstein, Australische Version"
- LG München I, 19.11.1996 - 2 Qs 77/96
Computerprogramm mit Nazibildern
- VGH Baden-Württemberg, 19.08.2010 - 1 S 2266/09
Erstellung von Lichtbildern eines SEK-Einsatzes
- AG München, 10.06.2008 - 465 Js 306253/08
Beschlagnahme des Spielfilms "Hostel 2" - Extended Version
- LG München I, 17.04.2009 - 2 Qs 10/09
Strafbarkeit des Nachdrucks nationalsozialistischer Zeitungen
- LG Hannover, 17.11.2008 - 70 Qs 90/08
Erforderlichkeit der Beschlagnahmeanordnung und rein vorsorgliche Sicherstellung ...
- BGH, 15.02.1979 - III ZR 164/77
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Querverweise
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Bußgeldverfahren
- Elektronische Dokumente und elektronische Aktenführung
- § 110b (Elektronische Aktenführung)
- Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
- Die Grundrechte
- Art. 5 I 2