Strafprozeßordnung

   1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150)   
   9. Abschnitt - Verhaftung und vorläufige Festnahme (§§ 112 - 130)   
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(1) Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Sie darf nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht.

(2) Ein Haftgrund besteht, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen

1. festgestellt wird, daß der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält,
2. bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, daß der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen werde (Fluchtgefahr), oder
3. das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, er werde
a) Beweismittel vernichten, verändern, beiseite schaffen, unterdrücken oder fälschen oder
b) auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige in unlauterer Weise einwirken oder
c) andere zu solchem Verhalten veranlassen,
und wenn deshalb die Gefahr droht, daß die Ermittlung der Wahrheit erschwert werde (Verdunkelungsgefahr).

(3) Gegen den Beschuldigten, der einer Straftat nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Völkerstrafgesetzbuches oder § 129a Abs. 1 oder Abs. 2, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, oder nach den §§ 211, 212, 226, 306b oder 306c des Strafgesetzbuches oder, soweit durch die Tat Leib oder Leben eines anderen gefährdet worden ist, nach § 308 Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches dringend verdächtig ist, darf die Untersuchungshaft auch angeordnet werden, wenn ein Haftgrund nach Absatz 2 nicht besteht.

Rechtsprechung zu § 112 StPO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BVerfG, Wencker, 15.12.65 (BVerfGE 19, 342) 
    Art. 2 II GG, Art. 6 II MRK, Untersuchungshaft, § 112 IV StPO aF (§ 112 III StPO nF), nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist § 116 StPO auch auf die Untersuchungshaft nach § 112 III StPO anwendbar

Literatur im Internet zu § 112 StPO

Querverweise

Auf § 112 StPO verweisen folgende Vorschriften:
    StPO
      Allgemeine Vorschriften
        Verhaftung und vorläufige Festnahme
     
      Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
        Strafvollstreckung
    Jugendgerichtsgesetz (JGG)
      Jugendliche
        Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
          Jugendstrafverfahren
            Gemeinsame Verfahrensvorschriften
              § 72 (Untersuchungshaft)
Redaktionelle Querverweise zu § 112 StPO:
    StPO
      Allgemeine Vorschriften
        Verhaftung und vorläufige Festnahme
        Sonstige Maßnahmen zur Sicherstellung der Strafverfolgung und Strafvollstreckung
          § 131 (zu §§ 112 ff)
        Vernehmung des Beschuldigten
          § 134 (zu §§ 112 ff)
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Hauptverhandlung
        Verfahren gegen Abwesende
          § 290 (zu §§ 112 ff)
     
      Rechtsmittel
        Beschwerde
          § 305 S. 2 (zu §§ 112 ff)
        Berufung

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