Strafprozeßordnung
| 1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) |
| 9. Abschnitt - Verhaftung und vorläufige Festnahme (§§ 112 - 130) |
(1) Ein Haftgrund besteht auch, wenn der Beschuldigte dringend verdächtig ist,
| 1. | eine Straftat nach den §§ 174, 174a, 176 bis 179 oder nach § 238 Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuches oder | |
| 2. | wiederholt oder fortgesetzt eine die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigende Straftat nach § 125a, nach den §§ 224 bis 227, nach den §§ 243, 244, 249 bis 255, 260, nach § 263, nach den §§ 306 bis 306c oder § 316a des Strafgesetzbuches oder nach § 29 Abs. 1 Nr. 1, 4, 10 oder Abs. 3, § 29a Abs. 1, § 30 Abs. 1, § 30a Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes |
begangen zu haben, und bestimmte Tatsachen die Gefahr begründen, daß er vor rechtskräftiger Aburteilung weitere erhebliche Straftaten gleicher Art begehen oder die Straftat fortsetzen werde, die Haft zur Abwendung der drohenden Gefahr erforderlich und in den Fällen der Nummer 2 eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zu erwarten ist.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die Voraussetzungen für den Erlaß eines Haftbefehls nach § 112 vorliegen und die Voraussetzungen für die Aussetzung des Vollzugs des Haftbefehls nach § 116 Abs. 1, 2 nicht gegeben sind.
Rechtsprechung zu § 112a StPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 3 Entscheidungen zu § 112a StPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - Entscheidung der BGH-Strafsenate zu § 112a StPO im Volltext bei

Literatur im Internet zu § 112a StPO
- Untersuchungshaft des Beschuldigten - eine Übersicht zur neueren Rechtsprechung von RiOLG Detlef Burhoff (Aufsatz)
Stand: Januar 2006
StraFo 2006, 51 - Zur Selbstverständlichkeit von Rechtsbrüchen beim Vollzug von Untersuchungshaft von Wiss. Ass. Dr. Lutz Eidam, LL.M./UB, Bucerius Law School, Hamburg (Aufsatz)
HRRS 2008, 236
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Querverweise
Auf § 112a StPO verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 112a StPO:
- Polizeigesetz (PolG)
- Das Recht der Polizei
- Maßnahmen der Polizei
- Einzelmaßnahmen
- § 28 I Nr. 1 (Gewahrsam)
Rechtsberatung
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