Strafprozeßordnung
| 1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) |
| 9. Abschnitt - Verhaftung und vorläufige Festnahme (§§ 112 - 130) |
(1) Ist die Tat nur mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bedroht, so darf die Untersuchungshaft wegen Verdunkelungsgefahr nicht angeordnet werden.
(2) In diesen Fällen darf die Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr nur angeordnet werden, wenn der Beschuldigte
| 1. | sich dem Verfahren bereits einmal entzogen hatte oder Anstalten zur Flucht getroffen hat, | |
| 2. | im Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt hat oder | |
| 3. | sich über seine Person nicht ausweisen kann. |
Rechtsprechung zu § 113 StPO
20 Entscheidungen zu § 113 StPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Düsseldorf, 08.09.2010 - 3 Ausl 75/10
Unverhältnismäßigkeit der Auslieferungshaft bei geringer Tatbedeutung und ...
- OLG Köln, 23.11.2009 - 2 Ws 559/09
Aufhebung eines Arrestbeschlusses zur Rückgewinnungshilfe
- BVerfG, 13.09.2002 - 2 BvR 1375/02
Verfassungsmäßigkeit der Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft
- LG Berlin, 12.05.2011 - 533 Qs 162/10
- VG München, 30.07.2008 - M 22 E 08.3571
Melderecht
- LG Berlin, 04.01.2011 - 533 Qs 162/10
§ 112 StPO
- VGH Bayern, 16.03.2009 - 21 ZB 08.3429
Antrag auf Zulassung der Berufung; keine Zulassungsgründe dargelegt; Widerruf der ...
- OLG Köln, 18.06.2003 - 2 Ws 343/03
Arrest; Vermögensvorteil; Verhältnismäßigkeit
- BGH, 20.01.1999 - 2 ARs 518/98
Begründung des Gerichtsstandes nach § 9 StPO (Haftbefehl); Begehungsort ...
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Literatur im Internet zu § 113 StPO
- § 113 StPO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Untersuchungshaft (Deutschland) - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu