Strafprozeßordnung
| 1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) |
| 9. Abschnitt - Verhaftung und vorläufige Festnahme (§§ 112 - 130) |
(1) Die Untersuchungshaft wird durch schriftlichen Haftbefehl des Richters angeordnet.
(2) In dem Haftbefehl sind anzuführen
| 1. | der Beschuldigte, | |
| 2. | die Tat, deren er dringend verdächtig ist, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Straftat und die anzuwendenden Strafvorschriften, | |
| 3. | der Haftgrund sowie | |
| 4. | die Tatsachen, aus denen sich der dringende Tatverdacht und der Haftgrund ergibt, soweit nicht dadurch die Staatssicherheit gefährdet wird. |
(3) Wenn die Anwendung des § 112 Abs. 1 Satz 2 naheliegt oder der Beschuldigte sich auf diese Vorschrift beruft, sind die Gründe dafür anzugeben, daß sie nicht angewandt wurde.
Rechtsprechung zu § 114 StPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 3 Entscheidungen zu § 114 StPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 114 StPO
- Untersuchungshaft des Beschuldigten - eine Übersicht zur neueren Rechtsprechung von RiOLG Detlef Burhoff (Aufsatz)
Stand: Januar 2006
StraFo 2006, 51 - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 114 StPO verweisen folgende Vorschriften:
- StPO
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Entscheidung über die im Urteil vorbehaltene oder die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung
- § 275a
- Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
- Strafvollstreckung
- § 453c
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Jugendliche
- Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
- Jugendstrafverfahren
- Gemeinsame Verfahrensvorschriften
- § 71 (Vorläufige Anordnungen über die Erziehung)
- Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
- Die Rechtsprechung
- Art. 104 II 4
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