Strafprozeßordnung

   1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150)   
   9. Abschnitt - Verhaftung und vorläufige Festnahme (§§ 112 - 130)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 114a

(1) Der Haftbefehl ist dem Beschuldigten bei der Verhaftung bekanntzugeben. Ist dies nicht möglich, so ist ihm vorläufig mitzuteilen, welcher Tat er verdächtig ist. Die Bekanntgabe des Haftbefehls ist in diesem Fall unverzüglich nachzuholen.

(2) Der Beschuldigte erhält eine Abschrift des Haftbefehls.

Literatur im Internet zu § 114a StPO

Querverweise

Auf § 114a StPO verweisen folgende Vorschriften:
    StPO
      Allgemeine Vorschriften
        Verhaftung und vorläufige Festnahme
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Entscheidung über die im Urteil vorbehaltene oder die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung
     
      Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
        Strafvollstreckung
    Jugendgerichtsgesetz (JGG)
      Jugendliche
        Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
          Jugendstrafverfahren
            Gemeinsame Verfahrensvorschriften
              § 71 (Vorläufige Anordnungen über die Erziehung)

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