Strafprozeßordnung
| 1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) |
| 9. Abschnitt - Verhaftung und vorläufige Festnahme (§§ 112 - 130) |
(1) Von der Verhaftung und jeder weiteren Entscheidung über die Fortdauer der Haft wird ein Angehöriger des Verhafteten oder eine Person seines Vertrauens unverzüglich benachrichtigt. Für die Anordnung ist der Richter zuständig.
(2) Außerdem ist dem Verhafteten selbst Gelegenheit zu geben, einen Angehörigen oder eine Person seines Vertrauens von der Verhaftung zu benachrichtigen, sofern der Zweck der Untersuchung dadurch nicht gefährdet wird.
Rechtsprechung zu § 114b StPO
Rechtsprechungsübersichten:
- Entscheidung zu § 114b StPO im Volltext bei

- Entscheidung der BGH-Strafsenate zu § 114b StPO im Volltext bei

Literatur im Internet zu § 114b StPO
Querverweise
Auf § 114b StPO verweisen folgende Vorschriften:
- StPO
- Allgemeine Vorschriften
- Verhaftung und vorläufige Festnahme
- § 126a
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Entscheidung über die im Urteil vorbehaltene oder die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung
- § 275a
- Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
- Strafvollstreckung
- § 453c
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Jugendliche
- Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
- Jugendstrafverfahren
- Gemeinsame Verfahrensvorschriften
- § 71 (Vorläufige Anordnungen über die Erziehung)
- Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
- Die Rechtsprechung
- Art. 104 IV (zu § 114b I)
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