Strafprozeßordnung
| 1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) |
| 9. Abschnitt - Verhaftung und vorläufige Festnahme (§§ 112 - 130) |
(1) Der Richter setzt den Vollzug eines Haftbefehls, der lediglich wegen Fluchtgefahr gerechtfertigt ist, aus, wenn weniger einschneidende Maßnahmen die Erwartung hinreichend begründen, daß der Zweck der Untersuchungshaft auch durch sie erreicht werden kann. In Betracht kommen namentlich
| 1. | die Anweisung, sich zu bestimmten Zeiten bei dem Richter, der Strafverfolgungsbehörde oder einer von ihnen bestimmten Dienststelle zu melden, | |
| 2. | die Anweisung, den Wohn- oder Aufenthaltsort oder einen bestimmten Bereich nicht ohne Erlaubnis des Richters oder der Strafverfolgungsbehörde zu verlassen, | |
| 3. | die Anweisung, die Wohnung nur unter Aufsicht einer bestimmten Person zu verlassen, | |
| 4. | die Leistung einer angemessenen Sicherheit durch den Beschuldigten oder einen anderen. |
(2) Der Richter kann auch den Vollzug eines Haftbefehls, der wegen Verdunkelungsgefahr gerechtfertigt ist, aussetzen, wenn weniger einschneidende Maßnahmen die Erwartung hinreichend begründen, daß sie die Verdunkelungsgefahr erheblich vermindern werden. In Betracht kommt namentlich die Anweisung, mit Mitbeschuldigten, Zeugen oder Sachverständigen keine Verbindung aufzunehmen.
(3) Der Richter kann den Vollzug eines Haftbefehls, der nach § 112a erlassen worden ist, aussetzen, wenn die Erwartung hinreichend begründet ist, daß der Beschuldigte bestimmte Anweisungen befolgen und daß dadurch der Zweck der Haft erreicht wird.
(4) Der Richter ordnet in den Fällen der Absätze 1 bis 3 den Vollzug des Haftbefehls an, wenn
| 1. | der Beschuldigte den ihm auferlegten Pflichten oder Beschränkungen gröblich zuwiderhandelt, | |
| 2. | der Beschuldigte Anstalten zur Flucht trifft, auf ordnungsgemäße Ladung ohne genügende Entschuldigung ausbleibt oder sich auf andere Weise zeigt, daß das in ihn gesetzte Vertrauen nicht gerechtfertigt war, oder | |
| 3. | neu hervorgetretene Umstände die Verhaftung erforderlich machen. |
Rechtsprechung zu § 116 StPO
765 Entscheidungen zu § 116 StPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BVerfG, 01.02.2006 - 2 BvR 2056/05
Freiheit der Person; Widerruf der Aussetzung eines Haftbefehls (neue Umstände; ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 28.10.2005 - 2 StE 4/02
Begründung des Haftfortdauerbeschlusses; Invollzugsetzung eines Haftbefehls bei ...
- OLG Hamburg, 07.04.2004 - 2 BJs 88/01
Haftverschonung
- BGH, 28.10.2005 - 2 StE 4/02
- BVerfG, 26.10.2005 - 2 BvR 1618/05
Freiheit der Person; Beschwerde gegen Haftbefehl (Bindung des Gerichtes der ...
- BVerfG, 29.11.2006 - 2 BvR 2342/06
Freiheit der Person; Untersuchungshaft; Haftverschonungsbeschlusses (mittelbarer ...
- BVerfG, 15.08.2007 - 2 BvR 1485/07
Aufhebung eines Haftverschonungsbeschlusses wegen neu hervorgetretener Umstände ...
- BVerfG, 11.07.2012 - 2 BvR 1092/12
Freiheit der Person (Untersuchungshaft; Fluchtgefahr; Außervollzugsetzung eines ...
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 27.09.2012 - 2 BvR 1874/12
Freiheit der Person (Untersuchungshaft; Fluchtgefahr; Außervollzugsetzung eines ...
- BVerfG, 27.09.2012 - 2 BvR 1874/12
- BVerfG, 29.11.2005 - 2 BvR 1737/05
Freiheit der Person (keine Aufrechterhaltung eines außer Vollzug gesetzten ...
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Literatur im Internet zu § 116 StPO
- Untersuchungshaft des Beschuldigten - eine Übersicht zur neueren Rechtsprechung von RiOLG Detlef Burhoff (Aufsatz)
Stand: Januar 2006
StraFo 2006, 51 - § 116 StPO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Haftbefehl
Untersuchungshaft (Deutschland) - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Hinterlegungsgesetz (HintG)
- Benachrichtigungen
- § 19 (Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft)