Strafprozeßordnung
| 1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) |
| 9. Abschnitt - Verhaftung und vorläufige Festnahme (§§ 112 - 130) |
Die Vollstreckung der Untersuchungshaft geht der Vollstreckung der Auslieferungshaft, der vorläufigen Auslieferungshaft, der Abschiebungshaft und der Zurückweisungshaft vor. Die Vollstreckung anderer freiheitsentziehender Maßnahmen geht der Vollstreckung von Untersuchungshaft vor, es sei denn, das Gericht trifft eine abweichende Entscheidung, weil der Zweck der Untersuchungshaft dies erfordert.
Rechtsprechung zu § 116b StPO
11 Entscheidungen zu § 116b StPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- KG, 01.11.2010 - 2 Ws 551/10
Vorrang der Strafhaft im Verhältnis zur Untersuchungshaft
- KG, 01.11.2010 - 1 AR 1432/10
- KG, 11.11.2010 - 1 AR 1303/10
- KG, 11.11.2010 - 2 Ws 504/10
Vorrang der Strafhaft im Verhältnis zur Untersuchungshaft
- KG, 17.06.2011 - 2 Ws 219/11
Fortbestehen eines nicht vollzogenen Haftbefehls nach Eintritt der Rechtskraft ...
- LG Bonn, 03.06.2011 - 22 Qs 784 Js 148/11
Strafrecht
- OLG Hamm, 09.02.2010 - 3 Ws 45/10
Zulässigkeit der akustischen und optischen Überwachung des Besuchs eines ...
- OLG Karlsruhe, 03.02.2010 - 3 Ws 29/10
Vollzug der Untersuchungshaft: Anordnung von Beschränkungen zur Sicherung des ...
- OLG Celle, 09.02.2010 - 1 Ws 37/10
Rechtsgrundlage für Anordnungen zur Ausgestaltung der Untersuchungshaft in ...
- OLG Hamm, 09.02.2010 - 3 Ws 46/10
Zulässigkeit der akustischen und optischen Überwachung des Besuchs eines ...
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Literatur im Internet zu § 116b StPO
- § 116b StPO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Untersuchungshaft (Deutschland) - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
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