Strafprozeßordnung

   1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150)   
   9. Abschnitt - Verhaftung und vorläufige Festnahme (§§ 112 - 130)   
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(1) Der Verhaftete darf nicht mit anderen Gefangenen in demselben Raum untergebracht werden. Er ist auch sonst von Strafgefangenen, soweit möglich, getrennt zu halten.

(2) Mit anderen Untersuchungsgefangenen darf er in demselben Raum untergebracht werden, wenn er es ausdrücklich schriftlich beantragt. Der Antrag kann jederzeit in gleicher Weise zurückgenommen werden. Der Verhaftete darf auch dann mit anderen Gefangenen in demselben Raum untergebracht werden, wenn sein körperlicher oder geistiger Zustand es erfordert.

(3) Dem Verhafteten dürfen nur solche Beschränkungen auferlegt werden, die der Zweck der Untersuchungshaft oder die Ordnung in der Vollzugsanstalt erfordert.

(4) Bequemlichkeiten und Beschäftigungen darf er sich auf seine Kosten verschaffen, soweit sie mit dem Zweck der Haft vereinbar sind und nicht die Ordnung in der Vollzugsanstalt stören.

(5) Der Verhaftete darf gefesselt werden, wenn

1. die Gefahr besteht, daß er Gewalt gegen Personen oder Sachen anwendet, oder wenn er Widerstand leistet,
2. er zu fliehen versucht oder wenn bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles, namentlich der Verhältnisse des Beschuldigten und der Umstände, die einer Flucht entgegenstehen, die Gefahr besteht, daß er sich aus dem Gewahrsam befreien wird,
3. die Gefahr des Selbstmordes oder der Selbstbeschädigung besteht

und wenn die Gefahr durch keine andere, weniger einschneidende Maßnahme abgewendet werden kann. Bei der Hauptverhandlung soll er ungefesselt sein.

(6) Die nach diesen Vorschriften erforderlichen Maßnahmen ordnet der Richter an. In dringenden Fällen kann der Staatsanwalt, der Anstaltsleiter oder ein anderer Beamter, unter dessen Aufsicht der Verhaftete steht, vorläufige Maßnahmen treffen. Sie bedürfen der Genehmigung des Richters.

Rechtsprechung zu § 119 StPO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BVerfG, Briefanhaltung durch Ermittlungsrichter, 28.9.99 (NJW 2000, 273)
    Art. 3 I GG, Willkürverbot: zur Frage, wann in der analogen Anwendung einer Vorschrift richterliche Willkür liegt (hier bejaht bei der analogen Anwendung von § 119 VI StPO auf den Vollzug der Erzwingungshaft gem. § 70 II StPO, § 171 StVollzG)

  • BVerfG, "Schreibtischtäter", 24.6.96 (NJW 1997, 185)
    § 119 III StPO, allgemeines Persönlichkeitsrecht, Briefverkehr mit Lebensgefährten, Schmähung der Anstalt im allgemeinen, Unzulässigkeit des Anhalten eines Briefes an nahe Angehörige

  • BVerfG, Briefkontrolle in der Untersuchungshaft, 5.2.81 (BVerfGE 57, 170) 
    Art. 10 GG, § 119 III StPO, Schriftverkehr zwischen erwachsenen Kindern und ihren Eltern, Art. 6 GG

Literatur im Internet zu § 119 StPO

Querverweise

Auf § 119 StPO verweisen folgende Vorschriften:
    StPO
      Allgemeine Vorschriften
        Verhaftung und vorläufige Festnahme
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Entscheidung über die im Urteil vorbehaltene oder die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung
     
      Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
        Strafvollstreckung
Redaktionelle Querverweise zu § 119 StPO:

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