Strafprozeßordnung

   1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150)   
   9. Abschnitt - Verhaftung und vorläufige Festnahme (§§ 112 - 130)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 121

(1) Solange kein Urteil ergangen ist, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt, darf der Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft rechtfertigen.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist der Haftbefehl nach Ablauf der sechs Monate aufzuheben, wenn nicht der Vollzug des Haftbefehls nach § 116 ausgesetzt wird oder das Oberlandesgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft anordnet.

(3) Werden die Akten dem Oberlandesgericht vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist vorgelegt, so ruht der Fristenlauf bis zu dessen Entscheidung. Hat die Hauptverhandlung begonnen, bevor die Frist abgelaufen ist, so ruht der Fristenlauf auch bis zur Verkündung des Urteils. Wird die Hauptverhandlung ausgesetzt und werden die Akten unverzüglich nach der Aussetzung dem Oberlandesgericht vorgelegt, so ruht der Fristenlauf ebenfalls bis zu dessen Entscheidung.

(4) In den Sachen, in denen eine Strafkammer nach § 74a des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, entscheidet das nach § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Oberlandesgericht. In den Sachen, in denen ein Oberlandesgericht nach § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, tritt an dessen Stelle der Bundesgerichtshof.

Rechtsprechung zu § 121 StPO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BVerfG, "Antiserbische Bewegung" [BVerfG], 4.2.00 (NJW 2000, 1401) 
    Art. 2 I 2 GG, Anforderungen an die Abwägung und Begründung bei Haftfortdauer-Entscheidungen nach § 121 II StPO, hier: Berücksichtigung einer Verfahrensverzögerung wegen eines Kompetenzkonflikts;
    grundsätzliche ist eine Bezugnahme auf vorangegangene Entscheidungen nicht ausreichend

  • BGH, "Antiserbische Bewegung", 17.3.99 (NJW 1999, 1876)
    § 121 II StPO;
    § 270 StPO, keine Bindungswirkung bei willkürlichem Verweisungsbeschluß, §§ 14, 19 StPO analog;
    (Hinweis zum Verfahrensfortgang: Parallelentscheidung des BGH über die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft aufgehoben durch «"Antiserbische Bewegung" (BVerfG)»)

Literatur im Internet zu § 121 StPO

Querverweise

Auf § 121 StPO verweisen folgende Vorschriften:
    StPO
      Allgemeine Vorschriften

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