Strafprozeßordnung
| 1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) |
| 9. Abschnitt - Verhaftung und vorläufige Festnahme (§§ 112 - 130) |
(1) Vor Erhebung der öffentlichen Klage erläßt der Richter bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Gerichtsstand begründet ist oder der Beschuldigte sich aufhält, auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder, wenn ein Staatsanwalt nicht erreichbar und Gefahr im Verzug ist, von Amts wegen den Haftbefehl.
(2) Nach Erhebung der öffentlichen Klage erläßt den Haftbefehl das Gericht, das mit der Sache befaßt ist, und, wenn Revision eingelegt ist, das Gericht, dessen Urteil angefochten ist. In dringenden Fällen kann auch der Vorsitzende den Haftbefehl erlassen.
Rechtsprechung zu § 125 StPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 2 Entscheidungen zu § 125 StPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 125 StPO
Querverweise
Auf § 125 StPO verweisen folgende Vorschriften:
- StPO
- Allgemeine Vorschriften
- Verhaftung und vorläufige Festnahme
- § 126a
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Vorbereitung der öffentlichen Klage
- § 162
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Jugendliche
- Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
- Jugendstrafverfahren
- Gemeinsame Verfahrensvorschriften
- § 71 (Vorläufige Anordnungen über die Erziehung)
Rechtsberatung
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