Strafprozeßordnung
| 1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) |
| 9. Abschnitt - Verhaftung und vorläufige Festnahme (§§ 112 - 130) |
(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, daß jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit (§§ 20, 21 des Strafgesetzbuches) begangen hat und daß seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt angeordnet werden wird, so kann das Gericht durch Unterbringungsbefehl die einstweilige Unterbringung in einer dieser Anstalten anordnen, wenn die öffentliche Sicherheit es erfordert.
(2) Für die einstweilige Unterbringung gelten die §§ 114 bis 115a, 116 Abs. 3 und 4, §§ 117 bis 119, 123, 125 und 126 entsprechend. Die §§ 121, 122 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass das Oberlandesgericht prüft, ob die Voraussetzungen der einstweiligen Unterbringung weiterhin vorliegen.
(3) Der Unterbringungsbefehl ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen der einstweiligen Unterbringung nicht mehr vorliegen oder wenn das Gericht im Urteil die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt nicht anordnet. Durch die Einlegung eines Rechtsmittels darf die Freilassung nicht aufgehalten werden. § 120 Abs. 3 gilt entsprechend.
(4) Hat der Untergebrachte einen gesetzlichen Vertreter oder einen Bevollmächtigten im Sinne des § 1906 Abs. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuches, so sind Entscheidungen nach Absatz 1 bis 3 auch diesem bekannt zu geben.
Rechtsprechung zu § 126a StPO
- 8 Entscheidungen zu § 126a StPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 2 Entscheidungen der BGH-Strafsenate zu § 126a StPO im Volltext bei
geordnet nach Datum
Literatur im Internet zu § 126a StPO
- Außervollzugsetzung eines Unterbringungsbefehls von RA Dr. Michael Gubitz, Fachanwalt für Strafrecht, Kiel (Rechtsprechungsanmerkung)
Anmerkung zum Beschluß des Landgerichts Kiel - II KLs (48/01) - vom 19. November 2002 (zu der Frage, ob ein Unterbringungsbefehl nach § 126a Abs. 1 StPO außer Vollzug gesetzt werden darf).
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Querverweise
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Jugendliche
- Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
- Jugendstrafverfahren
- Gemeinsame Verfahrensvorschriften
- § 68 (Notwendige Verteidigung)
- Polizeigesetz (PolG)
- Das Recht der Polizei
- Maßnahmen der Polizei
- Polizeizwang
- § 54 (Schußwaffengebrauch gegenüber Personen)
- Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG)
- Kontaktsperre
- § 38
- StPO
- Rechtsmittel
- Beschwerde
- § 305 S. 2
- Besondere Arten des Verfahrens
- Sicherungsverfahren
- §§ 413 ff
- Strafverfolgungsentschädigungsgesetz (StrEG)
- § 2 II Nr. 1 (Entschädigung für andere Strafverfolgungsmaßnahmen)
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