Strafprozeßordnung

   1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150)   
   9. Abschnitt - Verhaftung und vorläufige Festnahme (§§ 112 - 130)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 127

(1) Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen. Die Feststellung der Identität einer Person durch die Staatsanwaltschaft oder die Beamten des Polizeidienstes bestimmt sich nach § 163b Abs. 1.

(2) Die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes sind bei Gefahr im Verzug auch dann zur vorläufigen Festnahme befugt, wenn die Voraussetzungen eines Haftbefehls oder eines Unterbringungsbefehls vorliegen.

(3) Ist eine Straftat nur auf Antrag verfolgbar, so ist die vorläufige Festnahme auch dann zulässig, wenn ein Antrag noch nicht gestellt ist. Dies gilt entsprechend, wenn eine Straftat nur mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgbar ist.

Rechtsprechung zu § 127 StPO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Würgegriff des Kaufhausdetektivs, 10.2.00 (BGHSt 45, 378) 
    § 227 StGB, § 127 StPO, Verhältnismäßigkeit, § 32 StGB, Notwehrlage in Ausübung des Festnahmerechts;
    § 16 StGB, Erlaubnistatbestandsirrtum bei Verkennung der Erforderlichkeit der Notwehrhandlung

  • BGH, Schüsse an der Leitplanke, 25.3.99 (NJW 1999, 2533)
    § 212, § 127 StPO, Voraussetzungen des polizeilichen Schußwaffengebrauchs

  • BGH, vorläufige Festnahme für drei Stunden, 5.8.98 (BGHSt 44, 171)
    § 127 II StPO, Rechtsschutz nach § 98 II 2 StPO analog (nicht nach §§ 23 ff EGGVG) gegen erledigte nichtrichterlich angeordnete Festnahme durch die Polizei;
    § 121 II GVG, kein Vorlageverfahren, wenn die früheren abweichenden Entscheidungen durch die Rechtsprechung des BVerfG überholt sind (vgl. § 31 BVerfGG)

  • OLG Hamm, vermeintliche Ladendiebin, 8.1.98 (NStZ 1998, 370)
    § 127 StPO, "Schluß auf rechtswidrige Tat ohne vernünftige Zweifel";
    § 32 StGB, Notwehreinschränkung bei schuldlos irrendem Angreifer

  • BGH, Flucht vor Wachleuten, 11.9.97 (NStZ-RR 1998, 50)
    § 127 StPO, Schußwaffengebrauch, Mißverhältnis

  • OLG Frankfurt, zusammengeschlagener vermeintlicher Ladendieb, 27.10.88 (NJW-RR 1989, 794)
    § 127 StPO, grundsätzlich keine Berechtigung zum Abführen;
    § 830 I 1 BGB, Mittäterexzeß;
    § 830 I 2 BGB;
    § 323c StGB ist kein Schutzgesetz iSv § 823 II BGB;
    § 831 BGB, Haftung bei unterlassener Aufstellung von Verhaltensrichtlinien für Kaufhausdetektive

Literatur im Internet zu § 127 StPO

Querverweise

Auf § 127 StPO verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu § 127 StPO:
    StPO
      Allgemeine Vorschriften
        Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung
          § 104 I (zu § 127 I)
        Verhaftung und vorläufige Festnahme
          § 112 (zu § 127 II)
          § 112a (zu § 127 II)

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