Strafprozeßordnung

   1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150)   
   9. Abschnitt - Verhaftung und vorläufige Festnahme (§§ 112 - 130)   
§ 128

(1) Der Festgenommene ist, sofern er nicht wieder in Freiheit gesetzt wird, unverzüglich, spätestens am Tage nach der Festnahme, dem Richter bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk er festgenommen worden ist, vorzuführen. Der Richter vernimmt den Vorgeführten gemäß § 115 Abs. 3.

(2) Hält der Richter die Festnahme nicht für gerechtfertigt oder ihre Gründe für beseitigt, so ordnet er die Freilassung an. Andernfalls erläßt er auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder, wenn ein Staatsanwalt nicht erreichbar ist, von Amts wegen einen Haftbefehl oder einen Unterbringungsbefehl. § 115 Abs. 4 gilt entsprechend.

Rechtsprechung zu § 128 StPO

35 Entscheidungen zu § 128 StPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:

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Literatur im Internet zu § 128 StPO

Querverweise

Auf § 128 StPO verweisen folgende Vorschriften:
    StPO
      Allgemeine Vorschriften
        Verhaftung und vorläufige Festnahme
    Jugendgerichtsgesetz (JGG)
      Jugendliche
        Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
          Jugendstrafverfahren
            Gemeinsame Verfahrensvorschriften
              § 72a (Heranziehung der Jugendgerichtshilfe in Haftsachen)
Redaktionelle Querverweise zu § 128 StPO:

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