Strafprozeßordnung
| 1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) |
| 9. Abschnitt - Verhaftung und vorläufige Festnahme (§§ 112 - 130) |
(1) Der Festgenommene ist, sofern er nicht wieder in Freiheit gesetzt wird, unverzüglich, spätestens am Tage nach der Festnahme, dem Richter bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk er festgenommen worden ist, vorzuführen. Der Richter vernimmt den Vorgeführten gemäß § 115 Abs. 3.
(2) Hält der Richter die Festnahme nicht für gerechtfertigt oder ihre Gründe für beseitigt, so ordnet er die Freilassung an. Andernfalls erläßt er auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder, wenn ein Staatsanwalt nicht erreichbar ist, von Amts wegen einen Haftbefehl oder einen Unterbringungsbefehl. § 115 Abs. 4 gilt entsprechend.
Rechtsprechung zu § 128 StPO
35 Entscheidungen zu § 128 StPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:
- BGH, 30.04.1987 - 4 StR 30/87
Vorführungsfrist bei Freiheitsentziehung
- OLG Frankfurt, 12.05.2003 - 3 Ws 498/03
Feststellung der Rechtswidrigkeit der in Gewahrsamnahme des Angeklagten für die ...
- BGH, 07.11.2001 - 5 StR 116/01
Rüge einer Verletzung von Art. 36 Abs. 1 lit. b) des Wiener Übereinkommens über ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 25.09.2007 - 5 StR 116/01
Belehrung eines Festgenommenen mit fremder Staatsangehörigkeit gemäß Art. 36 Abs. ...
- BGH, 25.09.2007 - 5 StR 475/02
- BGH, 07.06.2011 - 4 StR 643/10
Rechtsfolgen der mangelnden Belehrung über die konsularischen Rechte (Beruhen; ...
- BVerfG, 19.09.2006 - 2 BvR 2115/01
Belehrung ausländischer Beschuldigter über das Recht auf konsularische ...
- BGH, 25.09.2007 - 5 StR 116/01
- OLG Frankfurt, 30.09.2004 - 3 Ws 1028/04
Strafverfolgungsentschädigung: Unberechtigte Inverwahrnahme des Angeklagten zur ...
- BGH, 17.11.1989 - 2 StR 418/89
Anwendung unmittelbaren Zwangs durch Sistierung zur Vernehmung
- OLG Frankfurt, 18.05.1998 - 1 Ws 93/98
Strafprozeßrecht: Unverzügliche Vernehmung nach Inhaftierung, Begriff der 81a StPO">...
- LG Hamburg, 09.03.2009 - 604 Qs 3/09
Pflicht zur unverzüglichen Vorführung eines Beschuldigten nach der vorläufigen ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 09.01.2012 - 5 E 251/11
- KG, 22.06.2006 - 5 Ws 283/06
Pflichtverteidigergebühr: Vernehmungsterminsgebühr für Teilnahme am ...
- BVerfG, 04.09.2009 - 2 BvR 2520/07
Gerichtliche Überprüfung einer nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden ...
- VGH Hessen, 09.11.2007 - 8 TP 2192/07
Rechtsweg für die Überprüfung strafprozessualer polizeilicher ...
- BayObLG, 18.12.1997 - 5St RR 147/96
Zeitpunkt der Rücknahme des Antrags auf beschleunigtes Verfahren
- OLG Karlsruhe, 09.11.1995 - 2 VAs 18/95
- BGH, 09.02.1995 - 5 StR 547/94
- OLG Nürnberg, 30.06.1986 - VAs 854/85
- BGH, 22.11.2001 - 1 StR 220/01
Belehrung über das Recht auf Verteidigerkonsultation und zur Notwendigkeit einer ...
Literatur im Internet zu § 128 StPO
- § 128 StPO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Jugendliche
- Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
- Jugendstrafverfahren
- Gemeinsame Verfahrensvorschriften
- § 72a (Heranziehung der Jugendgerichtshilfe in Haftsachen)
- Europäische Menschenrechtskonvention (MRK)
- Rechte und Freiheiten
- Art. 5 III (Recht auf Freiheit und Sicherheit)
- Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
- Die Rechtsprechung
- Art. 104 III
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