Strafprozeßordnung
| 1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) |
| 9. Abschnitt - Verhaftung und vorläufige Festnahme (§§ 112 - 130) |
Ist gegen den Festgenommenen bereits die öffentliche Klage erhoben, so ist er entweder sofort oder auf Verfügung des Richters, dem er zunächst vorgeführt worden ist, dem zuständigen Gericht vorzuführen; dieses hat spätestens am Tage nach der Festnahme über Freilassung, Verhaftung oder einstweilige Unterbringung des Festgenommenen zu entscheiden.
Rechtsprechung zu § 129 StPO
4 Entscheidungen zu § 129 StPO in unserer Datenbank:
- BGH, 22.02.1995 - 3 StR 583/94
Bildung einer kriminellen Vereinigung; Notwendigkeit der Begehung von Straftaten ...
- BGH, 20.06.1990 - 2 StR 38/90
- BVerfG, 08.11.2006 - 2 BvR 1378/06
- OLG Koblenz, 04.10.2000 - 1 Ws 451/00
Haftbeschwerde, laufende Hauptverhandlung, vorläufige Beweiswürdigung, durch ...
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