Strafprozeßordnung
| 1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) |
| 2. Abschnitt - Gerichtsstand (§§ 7 - 21) |
(1) Für zusammenhängende Strafsachen, die einzeln nach den Vorschriften der §§ 7 bis 11 zur Zuständigkeit verschiedener Gerichte gehören würden, ist ein Gerichtsstand bei jedem Gericht begründet, das für eine der Strafsachen zuständig ist.
(2) Sind mehrere zusammenhängende Strafsachen bei verschiedenen Gerichten anhängig gemacht worden, so können sie sämtlich oder zum Teil durch eine den Anträgen der Staatsanwaltschaft entsprechende Vereinbarung dieser Gerichte bei einem unter ihnen verbunden werden. Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, so entscheidet, wenn die Staatsanwaltschaft oder ein Angeschuldigter hierauf anträgt, das gemeinschaftliche obere Gericht darüber, ob und bei welchem Gericht die Verbindung einzutreten hat.
(3) In gleicher Weise kann die Verbindung wieder aufgehoben werden.
Rechtsprechung zu § 13 StPO
84 Entscheidungen zu § 13 StPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 30.09.2008 - 5 StR 215/08
Örtliche Zuständigkeit (Begriff des Zusammenhangs; Einwand der Unzuständigkeit; ...
- OLG Koblenz, 28.07.2010 - 2 Ws 336/10
Gerichtsstand des Sachzusammenhangs; Verhandlung im Rahmen eines Verfahrens bei ...
- BGH, 05.02.2003 - 2 ARs 25/03
Verfahrensverbindung; Zuständigkeitsbestimmung.
Zum selben Verfahren:
- BGH, 08.03.2006 - 2 ARs 79/06
Zuständigkeitsbestimmung (fehlender Gerichtsstand in der Bundesrepublik); ...
- BGH, 15.05.2002 - 2 ARs 127/02
Verfahrensverbindung; Vorlagevoraussetzungen (örtliche Zuständigkeit; keine ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 09.05.2000 - 4 StR 105/00
Unwirksamer Verbindungsbeschluß nach § 13 Abs. 2 StPO wegen Unzuständigkeit ...
- BGH, 20.03.1992 - 2 ARs 151/92
Inländischer Gerichtsstand bei zusammenhängenden Strafsachen
- BGH, 08.07.1986 - 5 StR 305/86
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Querverweise
- Bundeskriminalamtgesetz (BKAG)
- Zentralstelle
- § 7 (Führung kriminalpolizeilicher personenbezogener Sammlungen der Zentralstelle)
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