Strafprozeßordnung
| 1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) |
| 2. Abschnitt - Gerichtsstand (§§ 7 - 21) |
(1) Für zusammenhängende Strafsachen, die einzeln nach den Vorschriften der §§ 7 bis 11 zur Zuständigkeit verschiedener Gerichte gehören würden, ist ein Gerichtsstand bei jedem Gericht begründet, das für eine der Strafsachen zuständig ist.
(2) Sind mehrere zusammenhängende Strafsachen bei verschiedenen Gerichten anhängig gemacht worden, so können sie sämtlich oder zum Teil durch eine den Anträgen der Staatsanwaltschaft entsprechende Vereinbarung dieser Gerichte bei einem unter ihnen verbunden werden. Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, so entscheidet, wenn die Staatsanwaltschaft oder ein Angeschuldigter hierauf anträgt, das gemeinschaftliche obere Gericht darüber, ob und bei welchem Gericht die Verbindung einzutreten hat.
(3) In gleicher Weise kann die Verbindung wieder aufgehoben werden.
Rechtsprechung zu § 13 StPO
- 4 Entscheidungen zu § 13 StPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 16 Entscheidungen der BGH-Strafsenate zu § 13 StPO im Volltext bei
geordnet nach Datum
Literatur im Internet zu § 13 StPO
Querverweise
- Bundeskriminalamtgesetz (BKAG)
- Zentralstelle
- § 7 (Führung kriminalpolizeilicher personenbezogener Sammlungen der Zentralstelle)
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