Strafprozeßordnung

   1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150)   
   9a. Abschnitt - Sonstige Maßnahmen zur Sicherstellung der Strafverfolgung und Strafvollstreckung (§§ 131 - 132)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 131b

(1) Die Veröffentlichung von Abbildungen eines Beschuldigten, der einer Straftat von erheblicher Bedeutung verdächtig ist, ist auch zulässig, wenn die Aufklärung einer Straftat, insbesondere die Feststellung der Identität eines unbekannten Täters auf andere Weise erheblich weniger Erfolg versprechend oder wesentlich erschwert wäre.

(2) Die Veröffentlichung von Abbildungen eines Zeugen und Hinweise auf das der Veröffentlichung zugrunde liegende Strafverfahren sind auch zulässig, wenn die Aufklärung einer Straftat von erheblicher Bedeutung, insbesondere die Feststellung der Identität des Zeugen, auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Die Veröffentlichung muss erkennbar machen, dass die abgebildete Person nicht Beschuldigter ist.

(3) § 131 Abs. 4 Satz 1 erster Halbsatz und Satz 2 gilt entsprechend.

Literatur im Internet zu § 131b StPO

Querverweise

Auf § 131b StPO verweisen folgende Vorschriften:
    StPO
      Allgemeine Vorschriften
        Sonstige Maßnahmen zur Sicherstellung der Strafverfolgung und Strafvollstreckung
Redaktionelle Querverweise zu § 131b StPO:

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