Strafprozeßordnung

   1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150)   
   9b. Abschnitt - Vorläufiges Berufsverbot (§ 132a)   
§ 132a

(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, daß ein Berufsverbot angeordnet werden wird (§ 70 des Strafgesetzbuches), so kann der Richter dem Beschuldigten durch Beschluß die Ausübung des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges vorläufig verbieten. § 70 Abs. 3 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.

(2) Das vorläufige Berufsverbot ist aufzuheben, wenn sein Grund weggefallen ist oder wenn das Gericht im Urteil das Berufsverbot nicht anordnet.

Rechtsprechung zu § 132a StPO

34 Entscheidungen zu § 132a StPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 132a StPO

Querverweise

Auf § 132a StPO verweisen folgende Vorschriften:
    Strafgesetzbuch (StGB)
      Allgemeiner Teil
        Rechtsfolgen der Tat
          Maßregeln der Besserung und Sicherung
            Berufsverbot
              § 70 (Anordnung des Berufsverbots)
    Gewerbeordnung (GewO)
      Stehendes Gewerbe
        Erfordernis besonderer Überwachung oder Genehmigung
          B. Gewerbetreibende, die einer besonderen Genehmigung bedürfen
            § 35 (Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit)
Redaktionelle Querverweise zu § 132a StPO:
    StPO
      Rechtsmittel
        Beschwerde

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