Strafprozeßordnung
| 1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) |
| 9b. Abschnitt - Vorläufiges Berufsverbot (§ 132a) |
(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, daß ein Berufsverbot angeordnet werden wird (§ 70 des Strafgesetzbuches), so kann der Richter dem Beschuldigten durch Beschluß die Ausübung des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges vorläufig verbieten. § 70 Abs. 3 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.
(2) Das vorläufige Berufsverbot ist aufzuheben, wenn sein Grund weggefallen ist oder wenn das Gericht im Urteil das Berufsverbot nicht anordnet.
Rechtsprechung zu § 132a StPO
34 Entscheidungen zu § 132a StPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BVerfG, 15.12.2005 - 2 BvR 673/05
Freiheit der Berufsausübung (Schranken; vorläufiges Berufsverbot); Anordnung ...
- OLG Nürnberg, 26.07.2011 - 1 Ws 310/11
Anforderungen an die Verhängung eines vorläufigen Berufsverbots
- OLG Düsseldorf, 23.02.1984 - 1 Ws 159/84
- OVG Saarland, 29.11.2005 - 1 R 12/05
Ruhen der Approbation wegen konkreter Patientengefährdung
- OLG Karlsruhe, 06.04.2001 - 3 Ws 31/01
- BVerfG, 18.09.2003 - 2 BvR 1526/03
Verfassungsmäßigkeit eines vorläufigen Berufsverbots
- OLG Koblenz, 05.02.1997 - 1 Ws 30/97
- BGH, 30.10.2003 - 3 StR 276/03
Untreue (Nichteinzahlung auf Anderkonto durch einen Rechtsanwalt; subjektiver ...
- OLG Bremen, 31.07.1996 - Ws 77/96
- OLG Oldenburg, 15.10.1996 - 1 Ws 186/96
Berufsverbot, Berufsmißbrauch, Berufsausübung, Verhältnismäßigkeit, ...
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Querverweise
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsfolgen der Tat
- Maßregeln der Besserung und Sicherung
- Berufsverbot
- § 70 (Anordnung des Berufsverbots)
- Gewerbeordnung (GewO)
- Stehendes Gewerbe
- Erfordernis besonderer Überwachung oder Genehmigung
- B. Gewerbetreibende, die einer besonderen Genehmigung bedürfen
- § 35 (Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit)
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