Strafprozeßordnung

   1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150)   
   Abschnitt 9b - Vorläufiges Berufsverbot (§ 132a)   
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§ 132a
Anordnung und Aufhebung eines vorläufigen Berufsverbots

(1) 1Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, daß ein Berufsverbot angeordnet werden wird (§ 70 des Strafgesetzbuches), so kann der Richter dem Beschuldigten durch Beschluß die Ausübung des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges vorläufig verbieten. 2§ 70 Abs. 3 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.

(2) Das vorläufige Berufsverbot ist aufzuheben, wenn sein Grund weggefallen ist oder wenn das Gericht im Urteil das Berufsverbot nicht anordnet.

§ 132aAnordnung und Aufhebung eines vorläufigen Berufsverbots
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Rechtsprechung zu § 132a StPO

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Querverweise

Auf § 132a StPO verweisen folgende Vorschriften:

    Strafgesetzbuch (StGB) 
      Allgemeiner Teil
        Rechtsfolgen der Tat
          Maßregeln der Besserung und Sicherung
            Berufsverbot
              § 70 (Anordnung des Berufsverbots)
    Gewerbeordnung (GewO) 
      Stehendes Gewerbe
        2. Erfordernis besonderer Überwachung oder Genehmigung
          B. Gewerbetreibende, die einer besonderen Genehmigung bedürfen
            § 35 (Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit)

Redaktionelle Querverweise zu § 132a StPO:

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