Strafprozeßordnung

   1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150)   
   10. Abschnitt - Vernehmung des Beschuldigten (§§ 133 - 136a)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 135

Der Beschuldigte ist unverzüglich dem Richter vorzuführen und von diesem zu vernehmen. Er darf auf Grund des Vorführungsbefehls nicht länger festgehalten werden als bis zum Ende des Tages, der dem Beginn der Vorführung folgt.

Literatur im Internet zu § 135 StPO

Querverweise

Auf § 135 StPO verweisen folgende Vorschriften:
    StPO
      Allgemeine Vorschriften
        Zeugen
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Vorbereitung der öffentlichen Klage

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