Strafprozeßordnung

   1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150)   
   10. Abschnitt - Vernehmung des Beschuldigten (§§ 133 - 136a)   
§ 136

(1) Bei Beginn der ersten Vernehmung ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird und welche Strafvorschriften in Betracht kommen. Er ist darauf hinzuweisen, daß es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen. Er ist ferner darüber zu belehren, daß er zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen beantragen kann. In geeigneten Fällen soll der Beschuldigte auch darauf, dass er sich schriftlich äußern kann, sowie auf die Möglichkeit eines Täter-Opfer-Ausgleichs hingewiesen werden.

(2) Die Vernehmung soll dem Beschuldigten Gelegenheit geben, die gegen ihn vorliegenden Verdachtsgründe zu beseitigen und die zu seinen Gunsten sprechenden Tatsachen geltend zu machen.

(3) Bei der ersten Vernehmung des Beschuldigten ist zugleich auf die Ermittlung seiner persönlichen Verhältnisse Bedacht zu nehmen.

Rechtsprechung zu § 136 StPO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Ausflug zum Ammersee, 30.1.01
    Unmittelbarkeitsgrundsatz (vgl. § 250 StPO) gebietet grundsätzlich nicht die Vernehmung der Verfasser von Urkunden statt deren Verlesung (§ 249 StPO);
    § 136 StPO, Beschuldigteneigenschaft und Belehrungspflicht setzen nicht bei jedem Tatverdacht sogleich ein, § 55 II StPO;
    § 57a I 1 Nr. 2 StGB, Bejahung oder Verneinung der besonderen Schwere der Schuld ist nur eingeschränkt revisionsrechtlich überprüfbar

  • BGH, Drogenkurier aus Jamaika, 2.9.98 (NStZ 1999, 47)
    § 261 StPO, Beweiswürdigung, Schweigen des Angeklagten im Ermittlungsverfahren (§ 136 I 2 StPO) - Aussage in der Hauptverhandlung (§ 243 IV 1 StPO)

  • BGH, Das K.O.M.I.T.E.E., 28.2.97 (NJW 1997, 1591)
    §§ 136, 163a StPO, Beschuldigtenstellung, § 70 StPO

  • BGH, polizeiliches Mithören, 13.5.96 (BGHSt 42, 139) 
    §§ 163a, 136 StPO, § 136a StPO, "Täuschung", "nemo tenetur", §§ 100a ff. StPO, Rechtsstaatsprinzip: grundsätzlich ist eine Selbstbezichtigung des Angeklagten gegenüber einem Privaten, der von der Polizei zur Aushorchung eingesetzt wird ("Horchfalle"), verwertbar

  • BGH, Zeugenaussage V-Mann, 21.7.94 (BGHSt 40, 211) 
    §§ 252, 52 StPO, "Vernehmungssituation", Schutzzweck, Rechtsstaatsprinzip;
    §§ 136a III, 163a IV StPO;
    § 243 IV StPO, Angeklagter muß seine Erklärungen selbst abgeben, keine Verlesung seiner schriftlichen Erklärungen durch das Gericht;
    § 136 I 2 StPO, "Beschuldigter";
    § 100a S.2 StPO, Nachrichtenmittler

  • BayObLG, Befragung der Drogenabnehmerin, 1.12.93 (NStZ 1994, 250)
    Verstoß gegen § 136 I 2 StPO, § 163 IV 2 StPO, läßt die Verwertbarkeit der Aussage des Beschuldigten in einem Verfahren gegen einen Dritten unberührt (Rechtskreistheorie, vgl. die Rechtsprechung zu § 55 II StPO)

  • BGH, Heustadelbrand, 12.10.93 (BGHSt 39, 349)
    §§ 163a IV 2, 136 I 2 StPO, Unverwertbarkeit einer Aussage, wenn der Beschuldigte infolge seines geistig-seelischen Zustands die Belehrung nicht versteht, jedoch Verwertbarkeit, wenn der Verteidiger nicht nach § 257 StPO widerspricht

  • BGH, "Sie werden so lange vernommen bis Klarheit herrscht", 29.10.92 (BGHSt 38, 372) 
    §§ 163a, 136 I 2 StPO, Unverwertbarkeit einer Aussage bei verwehrter Hinzuziehung eines Verteidigers

  • BGH, betrunkener Wageninsasse, 27.2.92 (BGHSt 38, 214) 
    § 136 I 2 StPO, § 163 IV 2 StPO, grds. Beweisverwertungsverbot bei unterlassener Beschuldigtenbelehrung (nicht jedoch, wenn Widerspruch i.R.v. § 257 StPO unterblieben ist);
    Rechtsvergleichung

  • BGH, Zeugenvernehmung "in Vermißtensache", 31.5.90 (BGHSt 37, 48)
    §§ 163a III, 136 StPO, Beginn der Beschuldigtenstellung unterliegt der pflichtgemäßen Beurteilung der Strafverfolgungsbehörden;
    §§ 69 III, 136a StPO, verbotene Täuschung, wenn die Polizei vorgibt, wegen einer Vermißtensache zu ermitteln, obwohl sie die (kopflose) Leiche entdeckt hat;
    § 247 StPO, in Ausnahmefällen kann die Entfernung des Angeklagten auch auf die Vereidigung des Zeugen erstreckt werden

Literatur im Internet zu § 136 StPO

Querverweise

Auf § 136 StPO verweisen folgende Vorschriften:
    StPO
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Vorbereitung der öffentlichen Klage
        Hauptverhandlung
Redaktionelle Querverweise zu § 136 StPO:
    StPO
      Allgemeine Vorschriften
        Verhaftung und vorläufige Festnahme
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Öffentliche Klage
          § 155b (zu § 136 I 4)
    Strafgesetzbuch (StGB)
      Allgemeiner Teil
        Rechtsfolgen der Tat
          Strafbemessung
            § 46a (Täter-Opfer-Ausgleich, Schadenswiedergutmachung) (zu § 136 I 4)
        Verjährung
          Verfolgungsverjährung
            § 78c I Nr. 1 (Unterbrechung)
     
      Besonderer Teil
        Falsche Verdächtigung
          § 164 (Falsche Verdächtigung) (zu § 136 I 2)

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