Strafprozeßordnung

   1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150)   
   10. Abschnitt - Vernehmung des Beschuldigten (§§ 133 - 136a)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 136
Vernehmung

(1) 1Bei Beginn der Vernehmung ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird und welche Strafvorschriften in Betracht kommen. 2Er ist darauf hinzuweisen, daß es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen. 3Möchte der Beschuldigte vor seiner Vernehmung einen Verteidiger befragen, sind ihm Informationen zur Verfügung zu stellen, die es ihm erleichtern, einen Verteidiger zu kontaktieren. 4Auf bestehende anwaltliche Notdienste ist dabei hinzuweisen. 5Er ist ferner darüber zu belehren, daß er zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen beantragen und unter den Voraussetzungen des § 140 die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach Maßgabe des § 141 Absatz 1 und des § 142 Absatz 1 beantragen kann; zu Letzterem ist er dabei auf die Kostenfolge des § 465 hinzuweisen. 6In geeigneten Fällen soll der Beschuldigte auch darauf, dass er sich schriftlich äußern kann, sowie auf die Möglichkeit eines Täter-Opfer-Ausgleichs hingewiesen werden.

(2) Die Vernehmung soll dem Beschuldigten Gelegenheit geben, die gegen ihn vorliegenden Verdachtsgründe zu beseitigen und die zu seinen Gunsten sprechenden Tatsachen geltend zu machen.

(3) Bei der Vernehmung des Beschuldigten ist zugleich auf die Ermittlung seiner persönlichen Verhältnisse Bedacht zu nehmen.

(4) 1Die Vernehmung des Beschuldigten kann in Bild und Ton aufgezeichnet werden. 2Sie ist aufzuzeichnen, wenn

1. dem Verfahren ein vorsätzlich begangenes Tötungsdelikt zugrunde liegt und der Aufzeichnung weder die äußeren Umstände noch die besondere Dringlichkeit der Vernehmung entgegenstehen oder
2. die schutzwürdigen Interessen von Beschuldigten, die erkennbar unter eingeschränkten geistigen Fähigkeiten oder einer schwerwiegenden seelischen Störung leiden, durch die Aufzeichnung besser gewahrt werden können.

3§ 58a Absatz 2 gilt entsprechend.

(5) § 58b gilt entsprechend.

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Fassung aufgrund des Gesetzes zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021 (BGBl. I S. 2099), in Kraft getreten am 01.07.2021 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.07.2021
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften25.06.2021BGBl. I S. 2099
01.01.2020
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren09.12.2019BGBl. I S. 2146
13.12.2019
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung10.12.2019BGBl. I S. 2128
05.09.2017
Änderung
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Änderung
Zweites Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren und zur Änderung des Schöffenrechts27.08.2017BGBl. I S. 3295
24.08.2017
Änderung
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Änderung
Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens17.08.2017BGBl. I S. 3202
06.07.2013
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren02.07.2013BGBl. I S. 1938
01.09.2004Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Verletzten im Strafverfahren (Opferrechtsreformgesetz - OpferRRG)24.06.2004BGBl. I S. 1354

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Querverweise

Auf § 136 StPO verweisen folgende Vorschriften:

    Strafprozeßordnung (StPO) 
      Allgemeine Vorschriften
        Verteidigung
          § 142 (Zuständigkeit und Bestellungsverfahren)
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Vorbereitung der öffentlichen Klage
          § 163a (Vernehmung des Beschuldigten)
          § 168a (Art der Protokollierung; Aufzeichnungen)
        Hauptverhandlung
          § 243 (Gang der Hauptverhandlung)
    Jugendgerichtsgesetz (JGG) 
      Jugendliche
        2. Hauptstück - Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
          Jugendstrafverfahren
            Gemeinsame Verfahrensvorschriften
              § 70c (Vernehmung des Beschuldigten)
    Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) 
      Anwaltsgerichtliches Verfahren
        Allgemeines
          Anwaltsgerichtliches Verfahren gegen Berufsausübungsgesellschaften
            § 118g (Vernehmung des gesetzlichen Vertreters)

Redaktionelle Querverweise zu § 136 StPO:

    Strafprozeßordnung (StPO) 
      Allgemeine Vorschriften
        Verhaftung und vorläufige Festnahme
          § 115 III (Vorführung vor den zuständigen Richter)
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Öffentliche Klage
          § 155b (Durchführung des Täter-Opfer-Ausgleichs) (zu § 136 I 4)
    Strafgesetzbuch (StGB) 
      Allgemeiner Teil
        Rechtsfolgen der Tat
          Strafbemessung
            § 46a (Täter-Opfer-Ausgleich, Schadenswiedergutmachung) (zu § 136 I 4)
        Verjährung
          Verfolgungsverjährung
            § 78c I Nr. 1 (Unterbrechung)
     
      Besonderer Teil
        Falsche Verdächtigung
          § 164 (Falsche Verdächtigung) (zu § 136 I 2)
Was ist das?

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