Strafprozeßordnung
1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) |
10. Abschnitt - Vernehmung des Beschuldigten (§§ 133 - 136a) |
(1) 1Bei Beginn der Vernehmung ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird und welche Strafvorschriften in Betracht kommen. 2Er ist darauf hinzuweisen, daß es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen. 3Möchte der Beschuldigte vor seiner Vernehmung einen Verteidiger befragen, sind ihm Informationen zur Verfügung zu stellen, die es ihm erleichtern, einen Verteidiger zu kontaktieren. 4Auf bestehende anwaltliche Notdienste ist dabei hinzuweisen. 5Er ist ferner darüber zu belehren, daß er zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen beantragen und unter den Voraussetzungen des § 140 die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach Maßgabe des § 141 Absatz 1 und des § 142 Absatz 1 beantragen kann; zu Letzterem ist er dabei auf die Kostenfolge des § 465 hinzuweisen. 6In geeigneten Fällen soll der Beschuldigte auch darauf, dass er sich schriftlich äußern kann, sowie auf die Möglichkeit eines Täter-Opfer-Ausgleichs hingewiesen werden.
(2) Die Vernehmung soll dem Beschuldigten Gelegenheit geben, die gegen ihn vorliegenden Verdachtsgründe zu beseitigen und die zu seinen Gunsten sprechenden Tatsachen geltend zu machen.
(3) Bei der Vernehmung des Beschuldigten ist zugleich auf die Ermittlung seiner persönlichen Verhältnisse Bedacht zu nehmen.
(4) 1Die Vernehmung des Beschuldigten kann in Bild und Ton aufgezeichnet werden. 2Sie ist aufzuzeichnen, wenn
3§ 58a Absatz 2 gilt entsprechend.
(5) § 58b gilt entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.07.2021 | Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften | 25.06.2021 | |
01.01.2020 | Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren | 09.12.2019 | |
13.12.2019 | Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung | 10.12.2019 | |
05.09.2017 | Zweites Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren und zur Änderung des Schöffenrechts | 27.08.2017 | |
24.08.2017 | Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens | 17.08.2017 | |
06.07.2013 | Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren | 02.07.2013 | |
01.09.2004 | Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Verletzten im Strafverfahren (Opferrechtsreformgesetz - OpferRRG) | 24.06.2004 |
Rechtsprechung zu § 136 StPO
868 Entscheidungen zu § 136 StPO in unserer Datenbank:
- VGH Bayern, 15.01.2024 - 11 CS 23.1639
Entziehung der Fahrerlaubnis nach unaufgeklärtem Betäubungsmittelbesitz ...
- BGH, 06.02.2018 - 2 StR 163/17
Das Recht auf einen Pflichtverteidiger - und die unterbliebene Belehrung
- BGH, 19.06.2019 - 5 StR 167/19
Recht auf Verteidigerkonsultation (Belehrung; fehlgeschlagener Kontaktversuch; ...
- BGH, 06.06.2019 - StB 14/19
Begründung der Beschuldigteneigenschaft durch die Stärke des Tatverdachts ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Koblenz, 24.02.2021 - 1 StE 9/19
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- LG Nürnberg-Fürth, 28.06.2022 - 5 Qs 40/22
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- BayObLG, 13.09.2021 - 202 StRR 105/21
Anforderungen an Rüge eines strafprozessualen Verwertungsverbots wegen ...
- BGH, 03.05.2018 - 3 StR 390/17
Verwertbarkeit von im Zusammenhang mit einer rechtfehlerhaften Durchsuchung ...
- BGH, 13.01.2021 - 3 StR 410/20
Fortwirkung des Beweisverwertungsverbots bei verbotenen Vernehmungsmethoden ...
- BGH, 17.02.2021 - 5 StR 484/20
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§ 136 StPO in Nachschlagewerken
- § 136 StPO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Vernehmung
- § 136 StPO wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
- Strafprozess
Querverweise
Auf § 136 StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Verteidigung
- § 142 (Zuständigkeit und Bestellungsverfahren)
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Bußgeldverfahren
- Vorverfahren
- I. Allgemeine Vorschriften
- § 55 (Anhörung des Betroffenen)
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Jugendliche
- 2. Hauptstück - Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
- Jugendstrafverfahren
- Gemeinsame Verfahrensvorschriften
- § 70c (Vernehmung des Beschuldigten)
- Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
- Anwaltsgerichtliches Verfahren
- Allgemeines
- Anwaltsgerichtliches Verfahren gegen Berufsausübungsgesellschaften
- § 118g (Vernehmung des gesetzlichen Vertreters)
- Steuerberatungsgesetz (StBerG)
- Steuerberaterordnung
- Berufsgerichtsbarkeit
- Verfahrensvorschriften
- Allgemeines
- § 111e (Vernehmung des gesetzlichen Vertreters)
Redaktionelle Querverweise zu § 136 StPO:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Verhaftung und vorläufige Festnahme
- § 115 III (Vorführung vor den zuständigen Richter)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Öffentliche Klage
- § 155b (Durchführung des Täter-Opfer-Ausgleichs) (zu § 136 I 4)
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsfolgen der Tat
- Strafbemessung
- § 46a (Täter-Opfer-Ausgleich, Schadenswiedergutmachung) (zu § 136 I 4)
- Verjährung
- Verfolgungsverjährung
- § 78c I Nr. 1 (Unterbrechung)
- Besonderer Teil
- Falsche Verdächtigung
- § 164 (Falsche Verdächtigung) (zu § 136 I 2)