Strafprozeßordnung
| 1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) |
| 10. Abschnitt - Vernehmung des Beschuldigten (§§ 133 - 136a) |
(1) Die Freiheit der Willensentschließung und der Willensbetätigung des Beschuldigten darf nicht beeinträchtigt werden durch Mißhandlung, durch Ermüdung, durch körperlichen Eingriff, durch Verabreichung von Mitteln, durch Quälerei, durch Täuschung oder durch Hypnose. Zwang darf nur angewandt werden, soweit das Strafverfahrensrecht dies zuläßt. Die Drohung mit einer nach seinen Vorschriften unzulässigen Maßnahme und das Versprechen eines gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteils sind verboten.
(2) Maßnahmen, die das Erinnerungsvermögen oder die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten beeinträchtigen, sind nicht gestattet.
(3) Das Verbot der Absätze 1 und 2 gilt ohne Rücksicht auf die Einwilligung des Beschuldigten. Aussagen, die unter Verletzung dieses Verbots zustande gekommen sind, dürfen auch dann nicht verwertet werden, wenn der Beschuldigte der Verwertung zustimmt.
Rechtsprechung zu § 136a StPO
308 Entscheidungen zu § 136a StPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 17.12.1998 - 1 StR 156/98
"Lügendetektor" völlig ungeeignet - BGH schließt polygraphische ...
- BGH, 13.05.1996 - GSSt 1/96
Hörfalle
- BGH, 17.12.1998 - 1 StR 258/98
Lügendetektor; Polygraph; Verwerfung der Revision; Menschenwürde; Specific lie ...
- BGH, 16.02.1954 - 1 StR 578/53
- BGH, 09.03.1995 - 4 StR 77/95
- OLG Hamburg, 14.06.2005 - 2 BJs 85/01
Verwertbarkeit von von der US-Regierung übersandten Protokollen über die ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 24.08.1988 - 3 StR 129/88
Täuschung über Beweislage
- BGH, 08.10.1993 - 2 StR 400/93
Mithören eines Telefongesprächs durch Polizeibeamten
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Literatur im Internet zu § 136a StPO
- Strafverfahrensrechtliche Beweisverwertungsverbote und ihre praktische Bewältigung von RiOLG Detlef Burhoff, Münster/Hamm (Aufsatz)
Überblick über die Grundlagen der strafprozessualen Beweisverwertungsverbote
über www.burhoff.de - Beweisverwertung im Strafprozess
von RA Dr. Christian Lucas, Ibbenbüren (Aufsatz, PDF-Format)
Der Aufsatz beleuchtet die Frage, unter welchen Voraussetzungen sich vor der Hauptverhandlung gewonnene Vernehmungsergebnisse in die Hauptverhandlung einführen lassen. ("Beweisverwertungsverbote")
via juratexte.de - Die rechtswidrige Beweiserhebung nach § 136a StPO als Verfahrenshindernis von Patrick Jürgen Gau (Dissertation)
- Zulässigkeitsgrenzen verdeckter Befragungen von Oliver Hergel (Dissertation)
- Zur Selbstverständlichkeit von Rechtsbrüchen beim Vollzug von Untersuchungshaft von Wiss. Ass. Dr. Lutz Eidam, LL.M./UB, Bucerius Law School, Hamburg (Aufsatz)
HRRS 2008, 236
über www.hrr-strafrecht.de - § 136a StPO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
- StPO
- Allgemeine Vorschriften
- Zeugen
- § 69
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Vorbereitung der öffentlichen Klage
- § 163a
- Untersuchungsausschussgesetz (PUAG)
- § 24 (Vernehmung der Zeugen)
- Bundeskriminalamtgesetz (BKAG)
- Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus
- § 20c (Befragung und Auskunftspflicht)
- Polizeigesetz (PolG)
- Das Recht der Polizei
- Maßnahmen der Polizei
- Einzelmaßnahmen
- § 35 (Vernehmung)
- Europäische Menschenrechtskonvention (MRK)
- Rechte und Freiheiten
- Art. 3 (Verbot der Folter)
- Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
- Die Grundrechte
- Art. 2 II 1
- Die Rechtsprechung
- Art. 104 I 2
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Straftaten im Amt
- § 343 (Aussageerpressung)
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