Strafprozeßordnung
1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) |
10. Abschnitt - Vernehmung des Beschuldigten (§§ 133 - 136a) |
(1) 1Die Freiheit der Willensentschließung und der Willensbetätigung des Beschuldigten darf nicht beeinträchtigt werden durch Mißhandlung, durch Ermüdung, durch körperlichen Eingriff, durch Verabreichung von Mitteln, durch Quälerei, durch Täuschung oder durch Hypnose. 2Zwang darf nur angewandt werden, soweit das Strafverfahrensrecht dies zuläßt. 3Die Drohung mit einer nach seinen Vorschriften unzulässigen Maßnahme und das Versprechen eines gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteils sind verboten.
(2) Maßnahmen, die das Erinnerungsvermögen oder die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten beeinträchtigen, sind nicht gestattet.
(3) 1Das Verbot der Absätze 1 und 2 gilt ohne Rücksicht auf die Einwilligung des Beschuldigten. 2Aussagen, die unter Verletzung dieses Verbots zustande gekommen sind, dürfen auch dann nicht verwertet werden, wenn der Beschuldigte der Verwertung zustimmt.
verwertungsverbote
Rechtsprechung zu § 136a StPO
813 Entscheidungen zu § 136a StPO in unserer Datenbank:
- BGH, 07.06.2022 - 5 StR 332/21
Beweisverwertungsverbot bei verbotenen Vernehmungsmethoden (Reichweite; ...
- BGH, 10.02.2021 - 6 StR 326/20
Urteil des Landgerichts Cottbus wegen schweren sexuellen Missbrauchs in einem ...
- OLG Celle, 30.11.2017 - 1 Ss 61/17
Verwertbarkeit des Ergebnisses von freiwilligen neurologisch-physiologischen ...
- BGH, 02.05.2019 - 3 StR 21/19
Prüfung der Voraussetzungen eines Beweisverwertungsverbots wegen verbotener ...
- BGH, 13.01.2021 - 3 StR 410/20
Fortwirkung des Beweisverwertungsverbots bei verbotenen Vernehmungsmethoden ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 15.08.2018 - 2 StR 474/17
Freiheitsberaubung (Einsperren); Rechtsbeugung (Prüfungsmaßstab; Anwendbarkeit ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 31.05.2012 - 2 StR 610/11
Freispruch eines Proberichters vom Vorwurf der Rechtsbeugung aufgehoben
- BGH, 31.05.2012 - 2 StR 610/11
- BGH, 21.10.2014 - 5 StR 296/14
Vernehmung bei extremer seelischer und körperlicher Erschöpfung (Ermüdung; ...
- BGH, 25.10.2016 - 2 StR 84/16
Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes (rechtlicher Hinweis: Anforderungen ...
§ 136a StPO in Nachschlagewerken
- § 136a StPO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Vernehmung
Querverweise
Auf § 136a StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Zeugen
- § 69 (Vernehmung zur Sache)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Vorbereitung der öffentlichen Klage
- § 163a (Vernehmung des Beschuldigten)
- Bundeskriminalamtgesetz (BKAG)
- Befugnisse des Bundeskriminalamtes
- Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus
- § 20c (Befragung und Auskunftspflicht)
- Polizeigesetz (PolG)
- Das Recht der Polizei
- Maßnahmen der Polizei
- Einzelmaßnahmen
- § 40 (Vernehmung)
- Untersuchungsausschussgesetz (PUAG)
- § 24 (Vernehmung der Zeugen)
- Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
- Anwaltsgerichtliches Verfahren
- Allgemeines
- Anwaltsgerichtliches Verfahren gegen Berufsausübungsgesellschaften
- § 118g (Vernehmung des gesetzlichen Vertreters)
- Steuerberatungsgesetz (StBerG)
- Steuerberaterordnung
- Berufsgerichtsbarkeit
- Verfahrensvorschriften
- Allgemeines
- § 111e (Vernehmung des gesetzlichen Vertreters)
Redaktionelle Querverweise zu § 136a StPO:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Straftaten im Amt
- § 343 (Aussageerpressung)
- Europäische Menschenrechtskonvention (MRK)
- Rechte und Freiheiten
- Art. 3 (Verbot der Folter)
- Grundgesetz (GG)
- I. Die Grundrechte
- Art. 2 II 1
- IX. Die Rechtsprechung
- Art. 104 I 2