Strafprozeßordnung

   1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150)   
   10. Abschnitt - Vernehmung des Beschuldigten (§§ 133 - 136a)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 136a

(1) Die Freiheit der Willensentschließung und der Willensbetätigung des Beschuldigten darf nicht beeinträchtigt werden durch Mißhandlung, durch Ermüdung, durch körperlichen Eingriff, durch Verabreichung von Mitteln, durch Quälerei, durch Täuschung oder durch Hypnose. Zwang darf nur angewandt werden, soweit das Strafverfahrensrecht dies zuläßt. Die Drohung mit einer nach seinen Vorschriften unzulässigen Maßnahme und das Versprechen eines gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteils sind verboten.

(2) Maßnahmen, die das Erinnerungsvermögen oder die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten beeinträchtigen, sind nicht gestattet.

(3) Das Verbot der Absätze 1 und 2 gilt ohne Rücksicht auf die Einwilligung des Beschuldigten. Aussagen, die unter Verletzung dieses Verbots zustande gekommen sind, dürfen auch dann nicht verwertet werden, wenn der Beschuldigte der Verwertung zustimmt.

Rechtsprechung zu § 136a StPO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Lügendetektor II, 17.12.98 (NJW 1999, 657) 
    § 136a StPO, § 81a StPO;
    § 244 III 2 StPO, Polygraph als völlig ungeeignetes Beweismittel

  • BGH, Wahrsagerin in der Untersuchungshaft, 21.7.98 (BGHSt 44, 129) 
    entsprechende Anwendung von § 136a StPO, wenn sich staatliche Behörden die Verhaltensweise Privater zurechnen lassen müssen, Ausforschung von Beschuldigten unter den besonderen Bedingungen der Untersuchungshaft, Pflicht des Staates zum Entgegenwirken bei massiven Übergriffen von Mithäftlingen

  • BGH, polizeiliches Mithören, 13.5.96 (BGHSt 42, 139) 
    §§ 163a, 136 StPO, § 136a StPO, "Täuschung", "nemo tenetur", §§ 100a ff. StPO, Rechtsstaatsprinzip: grundsätzlich ist eine Selbstbezichtigung des Angeklagten gegenüber einem Privaten, der von der Polizei zur Aushorchung eingesetzt wird ("Horchfalle"), verwertbar

  • BGH, Verkehrsunfähige Weine, 19.7.95 (NJW 1995, 2933)
    § 263 StGB, Irrtum;
    § 136a StPO, Aussage in der Untersuchungshaft

  • BGH, Zeugenaussage V-Mann, 21.7.94 (BGHSt 40, 211) 
    §§ 252, 52 StPO, "Vernehmungssituation", Schutzzweck, Rechtsstaatsprinzip;
    §§ 136a III, 163a IV StPO;
    § 243 IV StPO, Angeklagter muß seine Erklärungen selbst abgeben, keine Verlesung seiner schriftlichen Erklärungen durch das Gericht;
    § 136 I 2 StPO, "Beschuldigter";
    § 100a S.2 StPO, Nachrichtenmittler

  • BGH, Zeugenvernehmung "in Vermißtensache", 31.5.90 (BGHSt 37, 48)
    §§ 163a III, 136 StPO, Beginn der Beschuldigtenstellung unterliegt der pflichtgemäßen Beurteilung der Strafverfolgungsbehörden;
    §§ 69 III, 136a StPO, verbotene Täuschung, wenn die Polizei vorgibt, wegen einer Vermißtensache zu ermitteln, obwohl sie die (kopflose) Leiche entdeckt hat;
    § 247 StPO, in Ausnahmefällen kann die Entfernung des Angeklagten auch auf die Vereidigung des Zeugen erstreckt werden

  • BGH, angeblich erdrückende Beweislage, 24.8.88 (BGHSt 35, 328)
    §§ 163a IV 2, 136a StPO, Täuschung, lediglich Anfangsverdacht;
    Fortwirken der Täuschung bei Zweitvernehmung

  • OLG Köln, Kießling-Affäre, 9.10.87 (NJW 1988, 2485)
    § 153 StGB, §§ 69 III, 136a I StPO, § 55 I StPO, Art. 44 II 1 GG, verfahrensfehlerhaft gewonnene falsche Aussage;
    Zeuge in beschuldigtenähnlicher Stellung

  • BGH, Zellengenosse, 28.4.87 (BGHSt 34, 362)
    § 136a StPO, Aushorchen durch Privatperson

  • BGH, Blutabnahme durch Medizinalassistent, 17.3.71 (BGHSt 24, 125)
    § 81a StPO, kein Verwertungsverbot, wenn der Eingriff durch einen Nichtarzt vorgenommen worden ist, Unanwendbarkeit von § 136a StPO;
    § 113 StGB, Rechtmäßigkeit der Anordnung der unzulässigen Blutabnahme, bei schuldlosem Irrtum der Beamten

  • BGH, Lügendetektor I, 16.2.54 (BGHSt 5, 332)
    § 244 II StPO, §§ 136a, 81a StPO, Unzulässigkeit des Einsatzes eines Polygraphen wegen Verstoßes gegen die Menschenwürde, Art. 1 I GG, (Hinweis: insoweit aufgegeben in der BGH-Entscheidung «Lügendetektor II» vom 17.12.98)

Literatur im Internet zu § 136a StPO

Querverweise

Auf § 136a StPO verweisen folgende Vorschriften:
    StPO
      Allgemeine Vorschriften
        Zeugen
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Vorbereitung der öffentlichen Klage
Redaktionelle Querverweise zu § 136a StPO:

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