Strafprozeßordnung
| 1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) |
| 11. Abschnitt - Verteidigung (§§ 137 - 150) |
(1) Der Beschuldigte kann sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes eines Verteidigers bedienen. Die Zahl der gewählten Verteidiger darf drei nicht übersteigen.
(2) Hat der Beschuldigte einen gesetzlichen Vertreter, so kann auch dieser selbständig einen Verteidiger wählen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Rechtsprechung zu § 137 StPO
148 Entscheidungen zu § 137 StPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 26.02.1998 - 4 StR 7/98
- BGH, 16.02.1977 - 3 StR 500/76
- KG, 10.04.2007 - 3 Ws (B) 148/07
- BGH, 10.02.2000 - 4 StR 616/99
Zeugnisverweigerung nach "Vernehmung" durch den Verteidiger
- BVerfG, 11.03.1975 - 2 BvR 135/75
- OLG Stuttgart, 09.01.2001 - 3 Ws 222/00
Zustandekommen des Verteidigermandats
- BGH, 07.06.2011 - 4 StR 643/10
Rechtsfolgen der mangelnden Belehrung über die konsularischen Rechte (Beruhen; ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 25.09.2007 - 5 StR 116/01
Belehrung eines Festgenommenen mit fremder Staatsangehörigkeit gemäß Art. 36 Abs. ...
- BGH, 25.09.2007 - 5 StR 475/02
- BGH, 25.09.2007 - 5 StR 116/01
- OLG Frankfurt, 28.02.2007 - 1 W 47/06
Keine Prozesskostenhilfe für den Mörder und Entführer des Jakob von M.
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Literatur im Internet zu § 137 StPO
- § 137 StPO wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Strafprozess
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Querverweise
Auf § 137 StPO verweisen folgende Vorschriften:
- StPO
- Allgemeine Vorschriften
- Verteidigung
- § 146a
- Besondere Arten des Verfahrens
- Verfahren bei Einziehungen und Vermögensbeschlagnahmen
- § 434
- Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG)
- § 7 (Wirksamkeit im Verhältnis zu Dritten; rechtliche Selbständigkeit; Vertretung)
- Europäische Menschenrechtskonvention (MRK)
- Rechte und Freiheiten
- Art. 6 III c) (Recht auf ein faires Verfahren)
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