Strafprozeßordnung
| 1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) |
| 11. Abschnitt - Verteidigung (§§ 137 - 150) |
(1) Der Beschuldigte kann sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes eines Verteidigers bedienen. Die Zahl der gewählten Verteidiger darf drei nicht übersteigen.
(2) Hat der Beschuldigte einen gesetzlichen Vertreter, so kann auch dieser selbständig einen Verteidiger wählen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Rechtsprechung zu § 137 StPO
193 Entscheidungen zu § 137 StPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 07.06.2011 - 4 StR 643/10
Rechtsfolgen der mangelnden Belehrung über die konsularischen Rechte (Beruhen; ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 25.09.2007 - 5 StR 116/01
Belehrung eines Festgenommenen mit fremder Staatsangehörigkeit gemäß Art. 36 Abs. ...
- BGH, 25.09.2007 - 5 StR 475/02
WÜK Art. 36
- BGH, 25.09.2007 - 5 StR 116/01
- BGH, 10.02.2000 - 4 StR 616/99
Zeugnisverweigerung nach "Vernehmung" durch den Verteidiger
- OLG Frankfurt, 28.02.2007 - 1 W 47/06
Keine Prozesskostenhilfe für den Mörder und Entführer des Jakob von M.
Zum selben Verfahren:
- EGMR, 10.04.2007 - 22978/05
Folterverbot der EMRK (Präventionsfolter); Recht auf ein faires Verfahren; Recht ...
- OLG Frankfurt, 29.06.2012 - 1 Ws 3/12
Zu den Voraussetzungen einer Wiederaufnahme nach § 359 Nr. 6 StPO
- EGMR, 10.04.2007 - 22978/05
- OLG Koblenz, 27.07.2009 - 1 Ss 102/09
Begriff der "genügenden Entschuldigung" in § 329 Abs. 1 StPO; Fehlerhafte ...
- BGH, 26.02.1998 - 4 StR 7/98
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Literatur im Internet zu § 137 StPO
- § 137 StPO wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
- StPO
- Allgemeine Vorschriften
- Verteidigung
- § 146a
- Besondere Arten des Verfahrens
- Verfahren bei Einziehungen und Vermögensbeschlagnahmen
- § 434
- Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG)
- § 7 (Wirksamkeit im Verhältnis zu Dritten; rechtliche Selbständigkeit; Vertretung)
- Europäische Menschenrechtskonvention (MRK)
- Rechte und Freiheiten
- Art. 6 III c) (Recht auf ein faires Verfahren)