Strafprozeßordnung

   1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150)   
   11. Abschnitt - Verteidigung (§§ 137 - 150)   

§ 137

(1) Der Beschuldigte kann sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes eines Verteidigers bedienen. Die Zahl der gewählten Verteidiger darf drei nicht übersteigen.

(2) Hat der Beschuldigte einen gesetzlichen Vertreter, so kann auch dieser selbständig einen Verteidiger wählen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

Rechtsprechung zu § 137 StPO

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Literatur im Internet zu § 137 StPO

Querverweise

Auf § 137 StPO verweisen folgende Vorschriften:
    StPO
      Allgemeine Vorschriften
        Verteidigung
     
      Besondere Arten des Verfahrens
        Verfahren bei Einziehungen und Vermögensbeschlagnahmen
Redaktionelle Querverweise zu § 137 StPO:
    StPO
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Vorbereitung der Hauptverhandlung
          § 218 (zu §§ 137 ff)
        Hauptverhandlung
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