Strafprozeßordnung
1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) |
11. Abschnitt - Verteidigung (§§ 137 - 150) |
(1) 1Der Beschuldigte kann sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes eines Verteidigers bedienen. 2Die Zahl der gewählten Verteidiger darf drei nicht übersteigen.
(2) 1Hat der Beschuldigte einen gesetzlichen Vertreter, so kann auch dieser selbständig einen Verteidiger wählen. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
entscheidung § 138dVerfahren bei Ausschließung des Verteidigers § 139Übertragung der Verteidigung auf einen Referendar § 140Notwendige Verteidigung § 141Zeitpunkt der Bestellung eines Pflichtverteidigers § 141aVernehmungen und Gegenüberstellungen vor der Bestellung eines Pflichtverteidigers § 142Zuständigkeit und Bestellungsverfahren § 143Dauer und Aufhebung der Bestellung § 143aVerteidigerwechsel § 144Zusätzliche Pflichtverteidiger § 145Ausbleiben oder Weigerung des Pflichtverteidigers § 145aZustellungen an den Verteidiger § 146Verbot der Mehrfachverteidigung § 146aZurückweisung eines Wahlverteidigers § 147Akteneinsichtsrecht, Besichtigungsrecht; Auskunftsrecht des Beschuldigten § 148Kommunikation des Beschuldigten mit dem Verteidiger § 148aDurchführung von Überwachungs-
maßnahmen § 149Zulassung von Beiständen § 150(weggefallen)
Rechtsprechung zu § 137 StPO
451 Entscheidungen zu § 137 StPO in unserer Datenbank:
- OLG Köln, 05.05.2021 - 3 Ws 14/21
Ausschluss eines Verteidigers Tätigkeitsverbot des Rechtsanwalts als ...
- KG, 01.07.2020 - 4 Ss 74/20
Verteidiger als Vertreter: Befugnis zur Rechtsmittelrücknahme
- LG Wuppertal, 24.11.2023 - 23 Qs 130/23
Terminsverlegung, Terminierung ohne Terminsabsprache
- KG, 08.10.2019 - 3 Ws (B) 282/19
Einspruchsverwerfung, Fürsorgepflicht, Terminsverlegung
- OLG Frankfurt, 07.12.2020 - 2 Ss OWi 1347/20
Voraussetzungen und Befugnis zur Rechtsmittelrücknahme: Unterscheidung zwischen ...
- OLG Köln, 19.10.2018 - 1 RBs 324/18
Erfahrungssatz zur Wahrnehmung ordnungsgemäß aufgestellter Verkehrszeichen
- OLG Celle, 02.05.2023 - 5 StS 2/22
Verteidigung; Pflichtverteidiger; Zweck; Beiordnung; funktionstüchtige ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 21.03.2018 - 1 StR 415/17
Recht auf Verteidigerbeistand (faires Verfahren bei er Terminierung der ...
- OLG Frankfurt, 14.06.2022 - 3 Ss OWi 476/22
Verwertbarkeit der Ergebnisse einer Geschwindigkeitsmessung bei standardisiertem ...
§ 137 StPO in Nachschlagewerken
- § 137 StPO wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
- Strafprozess
- Strafverfahren
Querverweise
Auf § 137 StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Verteidigung
- § 146a (Zurückweisung eines Wahlverteidigers)
- Besondere Arten des Verfahrens
- Verfahren bei Einziehung und Vermögensbeschlagnahme
- § 428 (Vertretung des Einziehungsbeteiligten)
- Börsengesetz (BörsG)
- Allgemeine Bestimmungen über die Börsen und ihre Organe
- § 3b (Meldung von Verstößen)
- Geldwäschegesetz (GwG)
- Aufsicht, Zusammenarbeit, Bußgeldvorschriften, Datenschutz
- § 53 (Hinweise auf Verstöße)
- Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
- Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts und berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte
- Berufliche Zusammenarbeit
- § 59l (Vertretung vor Gerichten und Behörden)
Redaktionelle Querverweise zu § 137 StPO:
- Europäische Menschenrechtskonvention (MRK)
- Rechte und Freiheiten
- Art. 6 III c) (Recht auf ein faires Verfahren)