Strafprozeßordnung
| 1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) |
| 11. Abschnitt - Verteidigung (§§ 137 - 150) |
(1) Der Beschuldigte kann sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes eines Verteidigers bedienen. Die Zahl der gewählten Verteidiger darf drei nicht übersteigen.
(2) Hat der Beschuldigte einen gesetzlichen Vertreter, so kann auch dieser selbständig einen Verteidiger wählen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Rechtsprechung zu § 137 StPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 10 Entscheidungen zu § 137 StPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 44 Entscheidungen der BGH-Strafsenate zu § 137 StPO im Volltext bei
geordnet nach Datum
- BGH, "Vernehmung" durch den Verteidiger, 10.2.00 (BGHSt 46, 1)
§ 252 StPO analog: Verwertungsverbot gilt auch für eine anwaltliche "Beschuldigtenvernehmung";
§§ 137 ff StPO, zum grundsätzlichen Recht des Strafverteidigers, eigene Nachforschungen zu betreiben
Literatur im Internet zu § 137 StPO
Querverweise
Auf § 137 StPO verweisen folgende Vorschriften:
- StPO
- Allgemeine Vorschriften
- Verteidigung
- § 146a
- Besondere Arten des Verfahrens
- Verfahren bei Einziehungen und Vermögensbeschlagnahmen
- § 434
- Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG)
- § 7 (Wirksamkeit im Verhältnis zu Dritten; rechtliche Selbständigkeit; Vertretung)
- Europäische Menschenrechtskonvention (MRK)
- Rechte und Freiheiten
- Art. 6 III c) (Recht auf ein faires Verfahren)
Rechtsberatung
- Sofortige Rechtsauskunft zu § 137 StPO bei

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