Strafprozeßordnung
| 1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) |
| 11. Abschnitt - Verteidigung (§§ 137 - 150) |
(1) Die Mitwirkung eines Verteidigers ist notwendig, wenn
| 1. | die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht oder dem Landgericht stattfindet; | |
| 2. | dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird; | |
| 3. | das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann; | |
| 4. | (aufgehoben) | |
| 5. | der Beschuldigte sich mindestens drei Monate auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befunden hat und nicht mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung entlassen wird; | |
| 6. | zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschuldigten seine Unterbringung nach § 81 in Frage kommt; | |
| 7. | ein Sicherungsverfahren durchgeführt wird; | |
| 8. | der bisherige Verteidiger durch eine Entscheidung von der Mitwirkung in dem Verfahren ausgeschlossen ist. |
(2) In anderen Fällen bestellt der Vorsitzende auf Antrag oder von Amts wegen einen Verteidiger, wenn wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, daß sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann, namentlich, weil dem Verletzten nach den §§ 397a und 406g Abs. 3 und 4 ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist. Dem Antrag eines hör- oder sprachbehinderten Beschuldigten ist zu entsprechen.
(3) Die Bestellung eines Verteidigers nach Absatz 1 Nr. 5 kann aufgehoben werden, wenn der Beschuldigte mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung aus der Anstalt entlassen wird. Die Bestellung des Verteidigers nach § 117 Abs. 4 bleibt unter den in Absatz 1 Nr. 5 bezeichneten Voraussetzungen für das weitere Verfahren wirksam, wenn nicht ein anderer Verteidiger bestellt wird.
Rechtsprechung zu § 140 StPO
- 32 Entscheidungen zu § 140 StPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 22 Entscheidungen der BGH-Strafsenate zu § 140 StPO im Volltext bei
geordnet nach Datum
- BGH, Dolmetscher für Wahlverteidiger, 26.10.00 (BGHSt 46, 178)
Art. 6 III c), d) MRK, §§ 140, 141 StPO, Anspruch auf Erstattung von Dolmetscherkosten auch für die Verständigung mit dem Wahlverteidiger, ein Pflichtverteidiger braucht bei Erforderlichkeit eines Dolmetschers nicht bestellt zu werden
Literatur im Internet zu § 140 StPO
- Allgemeines zur Pflichtverteidigung von RA Albrecht Popken, LL. M. (Praxishinweise)
Informationen für Beschuldigte eines Strafverfahrens über die "Notwendige Verteidigung"
über www.berlin-pflichtverteidiger.de - Die Rechtsprechung zu § 140 Abs. 2 Satz 1 StPO in den Jahren 1994/1995
von Dr. Rüdiger Molketin
AnwBl 1998, 175
über www.anwaltverein.de - § 140 StPO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
- Verfahren
- Sanktionen, Bußgeldverfahren
- § 98 (Zuständigkeit des Oberlandesgerichts im gerichtlichen Verfahren)
- Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
- Berufsgerichtsbarkeit
- Verfahrensvorschriften
- Allgemeines
- § 82a (Verteidigung)
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Verfahren
- Bußgeldverfahren
- § 83 (Zuständigkeit des OLG im gerichtlichen Verfahren)
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Bußgeldverfahren
- Vorverfahren
- Verfahren der Verwaltungsbehörde
- § 60 (Verteidigung)
- StPO
- Allgemeine Vorschriften
- Verhaftung und vorläufige Festnahme
- § 117 IV 1 (zu § 140 I Nr. 5)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Hauptverhandlung
- § 231a IV
- Besondere Arten des Verfahrens
- Beschleunigtes Verfahren
- § 418 IV
- Europäische Menschenrechtskonvention (MRK)
- Rechte und Freiheiten
- Art. 6 III c (Recht auf ein faires Verfahren)
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Das Strafgesetz
- Sprachgebrauch
- § 12 I (Verbrechen und Vergehen) (zu § 140 I Nr. 2)
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Jugendliche
- Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
- Jugendstrafverfahren
- Gemeinsame Verfahrensvorschriften
- § 68 Nr. 1 (Notwendige Verteidigung)
- Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG)
- Kontaktsperre
- § 34 III Nr. 1
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