Strafprozeßordnung
| 1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) |
| 11. Abschnitt - Verteidigung (§§ 137 - 150) |
(1) In den Fällen des § 140 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5 bis 8 und Abs. 2 wird dem Angeschuldigten, der noch keinen Verteidiger hat, ein Verteidiger bestellt, sobald er gemäß § 201 zur Erklärung über die Anklageschrift aufgefordert worden ist.
(2) Ergibt sich erst später, daß ein Verteidiger notwendig ist, so wird er sofort bestellt.
(3) Der Verteidiger kann auch schon während des Vorverfahrens bestellt werden. Die Staatsanwaltschaft beantragt dies, wenn nach ihrer Auffassung in dem gerichtlichen Verfahren die Mitwirkung eines Verteidigers nach § 140 Abs. 1 oder 2 notwendig sein wird. Nach dem Abschluß der Ermittlungen (§ 169a) ist er auf Antrag der Staatsanwaltschaft zu bestellen. Im Fall des § 140 Abs. 1 Nr. 4 wird der Verteidiger unverzüglich nach Beginn der Vollstreckung bestellt.
(4) Über die Bestellung entscheidet der Vorsitzende des Gerichts, das für das Hauptverfahren zuständig oder bei dem das Verfahren anhängig ist; im Fall des § 140 Abs. 1 Nr. 4 entscheidet das nach § 126 oder § 275a Absatz 6 zuständige Gericht.
Rechtsprechung zu § 141 StPO
307 Entscheidungen zu § 141 StPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 25.07.2000 - 1 StR 169/00
Fragerecht gegenüber Belastungszeugen
- BGH, 22.11.2001 - 1 StR 220/01
Belehrung über das Recht auf Verteidigerkonsultation und zur Notwendigkeit einer ...
- BGH, 05.02.2002 - 5 StR 588/01
Hinweis auf anwaltlichen Notdienst
- OLG Jena, 26.11.2008 - 1 Ws 497/08
Bestellung eines nicht am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalts als ...
- KG, 09.03.2006 - 5 Ws 563/05
Nachträgliche Beiordnung zum Pflichtverteidiger unwirksam
- OLG Nürnberg, 14.10.2008 - 2 Ws 445/08
Pflichtverteidigerbestellung im staatsanwaltschaftlichen Verfahren auf Absehen ...
- LG Limburg, 27.11.2012 - 5 AR 33/12
Pflichtverteidiger, Ermittlungsverfahren, Antrag, StA, Erforderlichkeit
- OLG Hamburg, 17.06.2010 - 2 Ws 237/09
Umfang der Pflichtverteidigerbestellung: Gebührenanspruch des Pflichtverteidigers ...
- KG, 02.08.2005 - 1 Ss 236/05
Revisionsverfahren in Strafsachen: Beiordnung eines Pflichtverteidigers nach ...
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Literatur im Internet zu § 141 StPO
- Die Pflichtverteidigung - Verteidigung 2. Klasse?
von Dr. Klaus Leipold
AnwBl 2004, 683
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Querverweise
- StPO
- Allgemeine Vorschriften
- Verteidigung
- § 145
- Besondere Arten des Verfahrens
- Verfahren bei Strafbefehlen
- § 408b