Strafprozeßordnung

   1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150)   
   11. Abschnitt - Verteidigung (§§ 137 - 150)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 141

(1) In den Fällen des § 140 Abs. 1 und 2 wird dem Angeschuldigten, der noch keinen Verteidiger hat, ein Verteidiger bestellt, sobald er gemäß § 201 zur Erklärung über die Anklageschrift aufgefordert worden ist.

(2) Ergibt sich erst später, daß ein Verteidiger notwendig ist, so wird er sofort bestellt.

(3) Der Verteidiger kann auch schon während des Vorverfahrens bestellt werden. Die Staatsanwaltschaft beantragt dies, wenn nach ihrer Auffassung in dem gerichtlichen Verfahren die Mitwirkung eines Verteidigers nach § 140 Abs. 1 oder 2 notwendig sein wird. Nach dem Abschluß der Ermittlungen (§ 169a) ist er auf Antrag der Staatsanwaltschaft zu bestellen.

(4) Über die Bestellung entscheidet der Vorsitzende des Gerichts, das für das Hauptverfahren zuständig oder bei dem das Verfahren anhängig ist.

Rechtsprechung zu § 141 StPO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Dolmetscher für Wahlverteidiger, 26.10.00 (BGHSt 46, 178) 
    Art. 6 III c), d) MRK, §§ 140, 141 StPO, Anspruch auf Erstattung von Dolmetscherkosten auch für die Verständigung mit dem Wahlverteidiger, ein Pflichtverteidiger braucht bei Erforderlichkeit eines Dolmetschers nicht bestellt zu werden

  • BGH, Zeugenvernehmung ohne Benachrichtigung des Beschuldigten, 25.7.00 (BGHSt 46, 93) 
    Art. 6 III d MRK, § 168c III StPO, § 141 III 1 StPO, zwingende Bestellung eines Verteidigers bei Vernehmung eines Belastungszeugen unter Ausschluß des Beschuldigten im Vorverfahren, "Beweiswürdigungslösung"

Literatur im Internet zu § 141 StPO

Querverweise

Auf § 141 StPO verweisen folgende Vorschriften:
    StPO
      Allgemeine Vorschriften
        Verteidigung
     
      Besondere Arten des Verfahrens
        Verfahren bei Strafbefehlen
Redaktionelle Querverweise zu § 141 StPO:
    StPO
      Allgemeine Vorschriften
        Verhaftung und vorläufige Festnahme
          § 117 IV 1 (zu § 141 III)
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Vorbereitung der Hauptverhandlung

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