Strafprozeßordnung
| 1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) |
| 11. Abschnitt - Verteidigung (§§ 137 - 150) |
(1) In den Fällen des § 140 Abs. 1 und 2 wird dem Angeschuldigten, der noch keinen Verteidiger hat, ein Verteidiger bestellt, sobald er gemäß § 201 zur Erklärung über die Anklageschrift aufgefordert worden ist.
(2) Ergibt sich erst später, daß ein Verteidiger notwendig ist, so wird er sofort bestellt.
(3) Der Verteidiger kann auch schon während des Vorverfahrens bestellt werden. Die Staatsanwaltschaft beantragt dies, wenn nach ihrer Auffassung in dem gerichtlichen Verfahren die Mitwirkung eines Verteidigers nach § 140 Abs. 1 oder 2 notwendig sein wird. Nach dem Abschluß der Ermittlungen (§ 169a) ist er auf Antrag der Staatsanwaltschaft zu bestellen.
(4) Über die Bestellung entscheidet der Vorsitzende des Gerichts, das für das Hauptverfahren zuständig oder bei dem das Verfahren anhängig ist.
Rechtsprechung zu § 141 StPO
- 13 Entscheidungen zu § 141 StPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 20 Entscheidungen der BGH-Strafsenate zu § 141 StPO im Volltext bei
geordnet nach Datum
- BGH, Dolmetscher für Wahlverteidiger, 26.10.00 (BGHSt 46, 178)
Art. 6 III c), d) MRK, §§ 140, 141 StPO, Anspruch auf Erstattung von Dolmetscherkosten auch für die Verständigung mit dem Wahlverteidiger, ein Pflichtverteidiger braucht bei Erforderlichkeit eines Dolmetschers nicht bestellt zu werden
- BGH, Zeugenvernehmung ohne Benachrichtigung des Beschuldigten, 25.7.00 (BGHSt 46, 93)
Art. 6 III d MRK, § 168c III StPO, § 141 III 1 StPO, zwingende Bestellung eines Verteidigers bei Vernehmung eines Belastungszeugen unter Ausschluß des Beschuldigten im Vorverfahren, "Beweiswürdigungslösung"
Literatur im Internet zu § 141 StPO
- Die Pflichtverteidigung - Verteidigung 2. Klasse?
von Dr. Klaus Leipold
AnwBl 2004, 683
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